Interne Verfahrensregeln und interne Kontrollvorschriften

Für die Anwendung der internationalen Sanktionen und die Anwendung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden interne Verfahrensregeln festgelegt, die im Rahmen des Gesetzes über internationale Sanktionen ausgearbeitet wurden. für die Anwendung internationaler Sanktionen und für die Anwendung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geldwäsche und Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, und es wurden interne Kontrollvorschriften für deren Umsetzung.

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  • 1.1. Diese Regeln legen unternehmensinterne Sicherheitsmaßnahmen für die Durchführung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, um die Kontrolle über die Einhaltung der Anforderungen zur zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zur Offenlegung verdächtiger und ungewöhnlichen Transaktionen.
  • 1.2. Grundlage dieser Regeln sind das Internationale Sanktionsgesetz (IAS), das Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) und die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates.
  • 1.3. Ziel dieser Regeln ist es, die Glaubwürdigkeit und Transparenz des Geschäftsumfelds zu Geschäftsumfelds zu erhöhen, um die Nutzung des Finanzsystems und des Wirtschaftsraums der Republik Estland Estlands für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
  • 1.4. Diese Regeln regeln und bestimmen:
    • 1) die Grundprinzipien der Bewertung, des Managements und der Verringerung von Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbunden sind;
    • 2) das Verfahren für die Anwendung von Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden, einschließlich des Verfahrens für die Anwendung vereinfachter oder verstärkter Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden Maßnahmen;
    • 3) Zuständigkeiten für die Datenerhebung und die damit verbundenen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden im Zusammenhang mit für die Offenlegung des tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümers von juristischen Personen;
    • 4) Anleitung zur effektiven Feststellung, ob es sich um einen Fall handelt, der mit einer Person in Verbindung steht mit öffentlichen Behörden oder mit einer Person, die mit lokalen Behörden in Verbindung steht, oder mit einer Person Person, gegen die internationale Sanktionen verhängt wurden, oder mit einer Person, deren Wohnsitz oder sich in dem Drittland mit dem hohen Risiko liegt;
    • 5) die Reihenfolge der Datenerfassung, ihre Sicherheit und ihre Zugänglichkeit;
    • 6) Modelle zur Identifizierung des Kunden und der damit verbundenen Risiken;
    • 7) Methodik und Leitlinien für die Feststellung, ob ein Verpflichteter verdächtig ist in Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verdächtigt wird, oder ob es sich um eine verdächtige Transaktion oder verdächtigen Umständen handelt, sowie Leitlinien zur Einhaltung der Meldepflichten und Verfahren der Berichterstattung an die Geschäftsführung;
    • 8) die Ordnung des Managements und die Bewertung der damit verbundenen Risiken im Zusammenhang mit den verfügbaren neuen Technologien, Dienstleistungen und Produkte, einschließlich neuer oder unkonventioneller Vertriebskanäle oder im Zusammenhang mit mit sich entwickelnden Technologien;
    • 9) Sammlung von Informationen über Kontoinhaber und die mit der Offenlegung verbundenen Pflichten.1.5. The provisions of the procedural rules apply to all transactions related to business relations and with customers, including transactions that are concluded with the help of agents, and in the manner prescribed in the Anti-Money Laundering and Combating Financing of Terrorism Act (hereinafter AML/CFT) when transferring commercial activities to a third party.
  • 1.5. The provisions of the procedural rules apply to all transactions related to business relations and with customers, including transactions that are concluded with the help of agents, and in the manner prescribed in the Anti-Money Laundering and Combating Financing of Terrorism Act (hereinafter AML/CFT) when transferring commercial activities to a third party.
  • 1.6. Die verantwortliche Person der juristischen Person ist der Vorstand, die verantwortliche Person der Zweigniederlassung ist der Leiter der Zweigniederlassung, bzw. bei deren Abwesenheit hat der Verpflichtete die Mitarbeiter zu stellen zu deren Aufgaben die Gründung von Partnerschaften oder Geschäften gehört, für die Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz ergeben, eine angemessene Berufsausbildung zu gewähren, die nach dem Beginn der mit der Ausübung der oben genannten Aufgaben beginnt und danach regelmäßig oder bei Bedarf fortgesetzt wird. Unter Im Rahmen der Schulung sollten unter anderem Informationen über die vorgesehenen Verfahrensregeln, über moderne Methoden der Geldwäsche Verfahrensregeln, über moderne Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie über die damit verbundenen Risiken informiert werden, über die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten, über Methoden zur Erkennung von Transaktionen, die mit Geldwäsche die mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen könnten, sowie Leitlinien für das Vorgehen in solchen Situationen.
  • 1.7. Der Vorstand des Unternehmens ist verpflichtet, alle Mitarbeiter bei ihrer Bewerbung und in Zukunft bei Bedarf mit diesen Regeln und mit deren Anwendung vertraut zu machen. alle Arbeitnehmer bei der Bewerbung um eine Stelle und in Zukunft bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr.
  • 1.8. Die Mitarbeiter des Unternehmens und die Geschäftsleitung sind verpflichtet, mit ihrer Unterschrift ihre Kenntnisnahme dieses Kodex zu bestätigen.
  • 1.9. Die Mitarbeiter des Unternehmens und der Vorstand sind persönlich verantwortlich für die Einhaltung für die Einhaltung der Anforderungen der AML/CFT in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise.
  • 1.10. Die Fristen für die Behandlung werden regelmäßig überprüft und ergänzt, jedoch nicht nicht weniger als einmal pro Jahr.
  • 1.11. Die Mitarbeiter des Unternehmens müssen die Bestimmungen der AML/CFT kennen und strikt einhalten. der AML/CFT sowie die von der Financial Intelligence Unit erstellten und auf den Anforderungen dieses Kodex basierenden Leitlinien zur Erkennung von Anzeichen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Transaktionen zu kennen und strikt zu befolgen, die von der Financial Intelligence Unit erstellt wurden und auf den Anforderungen dieses Kodex basieren.
  • 1.12. Die Mitarbeiter des Unternehmens sollten sich selbstständig mit den Gesetzen und anderen Rechtsakten vertraut machen Gesetze und andere Rechtsakte, die auf der Website der Financial Intelligence Unit http://www.politsei.ee/et/organisatsioon/rahapesu/ mindestens einmal im Jahr.
  • 1.13. Die Verpflichteten arbeiten untereinander und mit den staatlichen Aufsichtsbehörden zusammen, sowie mit den Strafverfolgungsbehörden zusammen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, einschließlich die Bereitstellung der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen und die Beantwortung von Anfragen innerhalb einer angemessenen Frist, Sie befolgen die vorgeschriebenen Anforderungen und halten sich an die in Rechtsakten vorgeschriebenen Beschränkungen.

2. DEFINITIONEN

  • 2.1. Geldwäsche - durch kriminelle Aktivitäten erworbenes Eigentum oder Erwerb von Eigentum für Teilnahme an kriminellen Aktivitäten:
    • 1) Umwandlung von Eigentum oder Übertragung von Eigentum, wenn bekannt ist, dass dieses Eigentum erlangt wurde als Ergebnis einer kriminellen Tätigkeit oder unter Beteiligung daran erlangt wurden, um die illegale Herkunft zu verbergen von Vermögensgegenständen oder zur Unterstützung einer Person, die an einer kriminellen Tätigkeit beteiligt ist, damit diese damit sie sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns entzieht;
    • 2) den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung, wenn bei Erhalt bekannt geworden ist, dass sie mit kriminellen Mitteln oder unter Beteiligung an einer Straftat erlangt wurden;
    • 3) die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, der Herkunft, des Ortes, der Art der Verfügung, die Umgestaltung oder Verheimlichung von Eigentumsrechten oder die Verheimlichung anderer Rechte im Zusammenhang mit Eigentum, oder wenn bekannt wird, dass diese Vermögensgegenstände erlangt wurden als Ergebnis von kriminellen Handlungen oder der Teilnahme an einer Straftat erlangt wurde;
    • 4) Geldwäsche ist eine Beteiligung an der in Abschnitt 2.1.1. genannten Tätigkeit, in Verbindung damit, in dem Versuch, daran teilzunehmen und in jeder Weise zu erleichtern und anzustiften oder günstige Bedingungen zu schaffen oder zu beraten;
    • 5) Geldwäsche wird auch dann als solche betrachtet, wenn die kriminelle Tätigkeit, die die das zu waschende Vermögen hervorgebracht hat, im Hoheitsgebiet eines anderen Landes ausgeübt wurde Landes durchgeführt wurde;
    • 6) Geldwäsche wird auch dann als solche betrachtet, wenn die Einzelheiten einer kriminellen Aktivität die zu den zu waschenden Vermögenswerten geführt hat, nicht ermittelt worden sind.
  • 2.2. Die Finanzierung des Terrorismus und die Finanzierung von Aktivitäten zu dessen Begehung ist eine terroristische eine terroristische Straftat im Sinne von 2373 Strafgesetzbuch. Die Financial Intelligence Unit - das Informationsbüro für Geldwäsche ist eine unabhängige strukturelle Unterabteilung der Polizei und des Grenzschutzes, die die Finanzierung der Geldwäsche überwacht und deren Hauptaufgabe es ist die Finanzierung von Geldwäsche und Terrorismus in Estland zu unterbinden. Wendet staatlichen Zwang auf der Grundlage und in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise. Anschrift: Tööstuse 52, 10416 Tallinn; E-Mail: [email protected]; Telefon: (+372) 612 3840; Fax: (+372) 612 3845.
  • 2.3. Barmittel sind Barmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309, 25.11.2005, S. 9-12).
  • 2.4. Eigentum ist jeder Gegenstand sowie das Eigentumsrecht an einem solchen Gegenstand oder ein Dokument oder ein Dokument, das die mit dem Gegenstand verbundenen Rechte, einschließlich eines elektronischen Dokuments, und den aus dem Gegenstand gezogenen Nutzen bescheinigt. aus einem solchen Gegenstand.
  • Verpflichteter ist eine in § 2 des AML/CFT genannte Person, einschließlich der wirtschaftlichen, beruflichen und berufliche Tätigkeiten der folgenden Personen:
    • 1) Kreditinstitute;
    • 2) Finanzinstitute;
    • 3) Betreiber von Glücksspielen, mit Ausnahme von Veranstaltern gewerblicher Lotterien;
    • 4) Personen, die Geschäfte vermitteln, bei denen es um den Erwerb oder das Nutzungsrecht an Immobilien geht; Gewerbetreibende im Sinne des Handelsgesetzes, wenn an oder von dem Gewerbetreibenden eine Barzahlung von mindestens 10 000 EUR oder ein an oder durch den Gewerbetreibenden geleistet wird, unabhängig davon, ob die finanzielle die finanzielle Verpflichtung bei dem Geschäft in einem Pauschalbetrag oder durch mehrere miteinander verbundene Zahlungen über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erfüllt wird, es sei denn, das Gesetz sieht etwas anderes vor;
    • 5) Personen, die im Ankauf oder Großhandel von Edelmetallen, Edelmetallwaren oder Edelsteinen, ausgenommen Edelmetalle und Edelmetallwaren, die für die Produktion, für wissenschaftliche oder oder medizinischen Zwecken dienen;
    • 6) Wirtschaftsprüfer und Anbieter von Buchhaltungsdienstleistungen;
    • 7) Anbieter von Buchhaltungs- oder Steuerberatungsdiensten;
    • 8) Anbieter von Treuhand- und Unternehmensdienstleistungen;
    • 9) Anbieter einer Dienstleistung zum Umtausch einer virtuellen Währung gegen eine Fiat-Währung;
    • 10) Anbieter eines Dienstes für virtuelle Geldbörsen;
    • 11) eine zentrale Wertpapierverwahrungsstelle, wenn sie die Eröffnung von Wertpapierkonten veranlasst und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Registereintragungen ohne Vermittlung eines Kontobetreibers erbringt;
    • 12) Unternehmen, die einen grenzüberschreitenden Bargeld- und Wertpapiertransportdienst anbieten;
    • 13) Pfandleiher.
  • 2.6. Geschäftsbeziehung ist eine Beziehung, die durch den Abschluss eines langfristigen eines langfristigen Vertrages durch einen Verpflichteten in einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit zum Zwecke der Erbringung Erbringung einer Dienstleistung oder des Verkaufs von Waren oder deren Vertrieb auf eine andere Art und Weise oder die nicht auf einem langfristigen Vertrag beruht nicht auf einem langfristigen Vertrag beruht, bei dem aber zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme vernünftigerweise mit einer bestimmten Dauer gerechnet werden konnte eine gewisse Dauer zu erwarten war und in deren Verlauf der Verpflichtete wiederholt einzelne Geschäfte tätigt im Rahmen einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit bei der Erbringung einer Dienstleistung oder eines professionellen Dienstes, eine berufliche Tätigkeit ausübt oder eine Ware anbietet.
  • 2.7. Kunde bedeutet eine Person, die eine Geschäftsbeziehung mit einem Verpflichteten unterhält.
  • 2.8. Edelsteine sind natürliche und künstliche Edelsteine und Halbedelsteine, deren Pulver und Staub sowie natürliche und gezüchtete Perlen.
  • 2.9. Edelmetall bedeutet Edelmetall im Sinne des Edelmetallartikelgesetzes. Gesetzes.
  • 2.10. Edelmetallgegenstand bedeutet einen Edelmetallgegenstand im Sinne des Edelmetallgesetzes. Edelmetallwarengesetzes.
  • 2.11. Virtuelle Währung ist ein in digitaler Form dargestellter Wert, der digital übertragbar, aufbewahrbar oder handelbar ist und von natürlichen oder juristischen Personen als Zahlungsmittel akzeptiert wird Zahlungsmittel akzeptieren, der aber kein gesetzliches Zahlungsmittel eines Landes oder eines Fonds im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35-127) oder einen Zahlungs Zahlungsvorgang im Sinne von Artikel 3 Buchstaben k und l der genannten Richtlinie.
  • 2.12. Ein Dienst für virtuelle Geldbörsen ist ein Dienst, in dessen Rahmen Schlüssel Schlüssel für Kunden generiert werden oder verschlüsselte Schlüssel der Kunden aufbewahrt werden, die zum Zweck der Aufbewahrung, Speicherung und Übertragung von virtuellen Währungen genutzt werden können.
  • 2.13. Leitende Angestellte des Verpflichteten sind Führungskräfte oder Mitarbeiter mit ausreichenden mit ausreichender Kenntnis des Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisikos des Instituts und ausreichender Entscheidungen zu treffen, die sich auf das Risiko des Instituts auswirken, und muss nicht in jedem Fall Mitglied des Vorstands sein. Vorstandes sein.
  • 2.14. Unter Devisendienstleistungen ist der Umtausch einer gültigen Währung gegen eine andere gültige Währung durch ein Unternehmen im Rahmen seiner wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit.
  • 2.15. Gruppe bezeichnet eine Unternehmensgruppe, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen im Sinne des § 6 des Handelsgesetzbuchs und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen beteiligt sind, sowie die Unternehmen, die einen Konsolidierungskreis im Sinne des § 27 Abs. 3 des Rechnungslegungsgesetzes bilden;
  • 2.16. Drittland mit hohem Risiko: ein Land, das in einem delegierten Rechtsakt auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismus und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie der Kommission 2006/70/EG (ABl. L 141/73 vom 05.06.2015, S. 73-117).
  • 2.17. Eine Kontaktperson ist ein Mitarbeiter, der durch Beschluss des Verwaltungsrats ernannt wird und der Ansprechpartner für die Financial Intelligence Unit ist und die Umsetzung der festgelegten Methoden zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Wird ein bestimmter Ansprechpartner nicht durch Beschluss des Verwaltungsrats ernannt, so werden die Aufgaben der Kontaktperson der Kontaktperson vom Vorstand der juristischen Person wahrgenommen.
  • 2.17. Eine Kontaktperson ist ein Mitarbeiter, der durch Beschluss des Verwaltungsrats ernannt wird und der Ansprechpartner für die Financial Intelligence Unit ist und die Umsetzung der festgelegten Methoden zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Wird ein bestimmter Ansprechpartner nicht durch Beschluss des Verwaltungsrats ernannt, so werden die Aufgaben der Kontaktperson der Kontaktperson vom Vorstand der juristischen Person wahrgenommen.

3. NATIONALE RISIKOBEWERTUNG

  • 1) Es ist vorgesehen, Rechtsakte zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu entwickeln Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu entwickeln und andere Bereiche und Regelungen mit verwandten Bereichen abzudecken, sowie die Entwicklung von Leitlinien für die Aufsichtsorgane und die Notwendigkeit ihrer Änderung;
    • 2) legt unter anderem die Sektoren, Bereiche, Transaktionsbeträge und -arten und gegebenenfalls Länder oder Gerichtsbarkeiten, in Bezug auf die die Verpflichteten verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden müssen Sorgfaltspflicht anwenden müssen, und präzisiert diese Maßnahmen erforderlichenfalls;
    • 3) legt unter anderem die Sektoren, Bereiche, Transaktionsbeträge und -arten fest, bei denen das das Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung geringer ist und wo es möglich ist, die vereinfachte Sorgfaltspflichten;
    • 4) gibt den Ministerien und Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich Anweisungen bezüglich die Zuweisung von Ressourcen und die Festlegung von Prioritäten für AML/CFT-Zwecke.
    • 3.2. Nach der Durchführung der nationalen Risikobewertung werden die einschlägigen Informationen, Statistiken und Analysen die veröffentlicht oder den Ministerien oder Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Verfügung gestellt wurden Behörden zur Verfügung gestellt wurden, einschließlich einschlägiger Risikobewertungen, Berichte und Empfehlungen internationaler Organisationen und der Europäischen Kommission berücksichtigt und gesammelt werden, wobei die Anforderungen des Datenschutzes.
  • 3.3. Die verallgemeinerten Ergebnisse der nationalen Risikobewertung werden auf der Website des Finanzministeriums veröffentlicht und unverzüglich den Verpflichteten, der Europäischen Kommission, den europäischen Aufsichtsbehörden und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung gestellt.
  • 3.4. Auf der Grundlage der nationalen Risikobewertung kann der für den Bereich zuständige Minister durch eine Verordnung Grenzbeträge, Anforderungen für die Überwachung einer Geschäftsbeziehung oder andere risikobasierte Beschränkungen festlegen, die darauf abzielen, die Risiken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung zu mindern.
  • 4. VERWALTUNG DER RISIKEN, DIE SICH AUS DEN TÄTIGKEITEN DES VERPFLICHTETEN ERGEBEN

4.1. Zum Zwecke der Identifizierung, Bewertung und Analyse der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erstellen die Verpflichteten eine Risikobewertung, bei der sie mindestens die folgenden Risikokategorien berücksichtigt:

  • 1) Risiken im Zusammenhang mit Kunden;
    • 2) Risiken in Bezug auf Länder, geografische Gebiete oder Gerichtsbarkeiten;
    • 3) Risiken im Zusammenhang mit Produkten, Dienstleistungen oder Transaktionen;
    • 4) Risiken im Zusammenhang mit der Kommunikation, der Vermittlung oder den Produkten, Dienstleistungen, Transaktionen oder Lieferkanälen zwischen dem Verpflichteten und den Kunden.
    • 4.2. Die Maßnahmen zur Ermittlung, Bewertung und Analyse der Risiken müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art, der Art, dem Umfang und dem Grad der Komplexität der wirtschaftlichen und beruflichen Tätigkeiten des Unternehmens.
  • 4.3. Als Ergebnis der Risikobewertung legt das verpflichtete Unternehmen fest:
  • 1) Bereiche mit geringerem und höherem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung;
    • 2) die Risikobereitschaft, einschließlich des Volumens und des Umfangs der im Rahmen der Geschäftstätigkeit angebotenen Produkte und Dienstleistungen im Rahmen der Geschäftsaktivitäten;
    • 3) das Risikomanagementmodell, einschließlich vereinfachter und verstärkter Sorgfaltspflichtmaßnahmen, um um die festgestellten Risiken zu mindern.
    • 4.4. Die Risikobereitschaft ist die Summe der Risikohöhe und -arten des Verpflichteten, die der Verpflichtete Verpflichteten bereit ist, im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und zur Erreichung seiner strategischen Ziele einzugehen strategischen Ziele einzugehen bereit ist, und die von der Geschäftsleitung des Verpflichteten schriftlich festgelegt wird. Bei der Anwendung des Vorstehenden sollte auch das Risiko berücksichtigt werden, das das verpflichtete Unternehmen bereit ist zu akzeptieren bereit ist oder das es im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit und mit qualitativen und quantitativen quantitative Mechanismen wie geplante Erträge, Kapital oder andere Methoden, die von anderen liquiden Mitteln verwendet werden, oder anderen Umständen, wie Reputationsrisiken, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, oder rechtlichen und andere Risiken im Zusammenhang mit unethischen Aktivitäten.
  • 4.5. Bei der Anwendung der Risikobereitschaft auf das Risiko muss das verpflichtete Unternehmen zumindest diejenigen Eigenschaften des Kunden bestimmen, die in den Geschäftsbeziehungen zu vermeiden sind und bei deren Vorliegen bei deren Vorhandensein eine erhöhte Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kunden erforderlich ist, einschließlich derjenigen wenn das verpflichtete Unternehmen die mit diesem Kunden verbundenen Risiken bewerten und die geeignete Methoden zur Verringerung dieser Risiken.
  • 4.6. Die Risikobewertung und die Festlegung der Risikobereitschaft müssen dokumentiert werden, die Dokumente sind bei Bedarf und auf der Grundlage der veröffentlichten Ergebnisse der nationalen Risikobewertung zu aktualisieren. Unter Auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde legt der Verpflichtete der Aufsichtsbehörde die Unterlagen vor. Aufsichtsbehörde vor.
  • 4.7. Bei der Anwendung der AML/CFT wird erwartet, dass ein Verpflichteter, der das Mutterunternehmen einer Gruppe ist einer Gruppe ist, die gruppenweiten Verfahrensregeln und die internen Kontrollvorschriften zur Überwachung der Einhaltung unabhängig davon, ob alle Unternehmen der Gruppe in einem Land oder in verschiedenen Ländern ansässig sind. verschiedenen Ländern ansässig sind. Diese Verpflichtung umfasst unter anderem die Einrichtung eines gruppenweiten Verfahrens gruppenweites Verfahren für den Austausch von Informationen über die Geldwäschebekämpfung und die Festlegung ähnlicher Regeln für den Schutz personenbezogener Daten. Das verpflichtete Unternehmen stellt sicher, dass gruppenweite Verfahrensregeln und die internen Kontroll gruppenweiten Verfahrensregeln und den internen Kontrollvorschriften zur Überwachung der Einhaltung dieser Regeln in angemessenem Umfang das Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union berücksichtigt, der die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates umsetzt, wenn das verpflichtete Unternehmen eine Vertretung, eine Zweigniederlassung oder eine Tochtergesellschaft mit Mehrheitsbeteiligung in diesem Mitgliedstaat hat.
  • 4.8. Wenn das verpflichtete Unternehmen eine Vertretung, Zweigstelle oder Tochtergesellschaft mit Mehrheitsbeteiligung in einem Drittland hat Drittland, in dem die Mindestanforderungen für AML/CFT nicht denen der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht gleichwertig sind, müssen die Vertretung, die Zweigniederlassung und die Tochtergesellschaft mit Mehrheitsbeteiligung die Vertretung, die Zweigniederlassung und die Tochtergesellschaft im Mehrheitsbesitz die Geschäftsordnung und die internen Kontrollvorschriften befolgen, die den Anforderungen dieses Gesetzes dieses Gesetzes, einschließlich der Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten, soweit dies nach dem Recht des Drittlandes zulässig ist.
  • 4.9. Stellt der Verpflichtete eine Situation fest, in der das Recht des Drittlandes Folgendes nicht zulässt Verfahrensregeln oder interne Kontrollvorschriften, die den Anforderungen der der Geldwäschebekämpfung in seiner Vertretung, seiner Zweigniederlassung oder seiner Tochtergesellschaft mit Mehrheitsbeteiligung nicht zulässt, unterrichtet das verpflichtete Unternehmen die zuständige Aufsichtsbehörde darüber. Die zuständige Aufsichtsbehörde benachrichtigt die Mitgliedsstaaten und gegebenenfalls die europäischen Aufsichtsbehörden, wenn gemäß Satz 1 dieses Unterabschnitts erkennbar geworden ist Satz 1 ersichtlich wird, dass das Recht des Drittlandes die Anwendung von Verfahrensregeln oder interne Kontrollvorschriften, die den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen. In dem in diesem Abschnitt genannten Fall muss das verpflichtete Unternehmen die Anwendung zusätzlicher Maßnahmen in der Vertretung, der Zweigniederlassung oder der Tochtergesellschaft mit Mehrheitsbeteiligung Zweigniederlassung oder einer Tochtergesellschaft mit Mehrheitsbeteiligung, damit die Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wirksam beherrscht werden auf andere Weise, indem er die zuständige Aufsichtsbehörde über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet. In einem solchen Fall hat die zuständige Aufsichtsbehörde das Recht, eine Anordnung zu erlassen, in der sie unter anderem verlangt, dass das verpflichtete Unternehmen oder seine Vertretung, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft im Mehrheitsbesitz:
  • 1) von der Aufnahme neuer Geschäftsbeziehungen in dem Land absehen;
    • 2) die bestehenden Geschäftsbeziehungen in dem Land abzubrechen;
    • 3) die Erbringung des Dienstes ganz oder teilweise einzustellen;
    • 4) sich selbst aufwickeln;
    • 5) andere Maßnahmen anzuwenden, die in technischen Regulierungsstandards vorgesehen sind, die von der von der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Artikel 45 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen hat.
    • 4.10. Innerhalb der Gruppe können Informationen über einen an die zentrale Meldestelle gemeldeten Verdacht gemeldet wurde, weitergegeben werden, sofern die zentrale Meldestelle nichts anderes angeordnet hat.
  • 4.11. Ist ein ausländischer Dienstleister ein Verpflichteter und hat er eine Zweigstelle, die im estnischen Handelsregister eingetragen ist Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung oder eine Tochtergesellschaft mit Mehrheitsbeteiligung hat, muss er muss er die konzernweite Geschäftsordnung oder die internen Kontrollvorschriften nicht anwenden, soweit die Einhaltung dieser Vorschriften im Widerspruch zu der auf der Grundlage der Richtlinie über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erstellten nationalen Risikobewertung stehen würde AML/CFT oder mit den Anforderungen die in der AML/CFT oder auf deren Grundlage festgelegt wurden.
  • 5. MASSNAHMEN DER SORGFALTSPFLICHT GEGENÜBER KUNDEN

5.1. Es ist notwendig, der an der Transaktion beteiligten Person oder dem Kunden besondere Aufmerksamkeit zu schenken die Aktivitäten und Umstände des Kunden, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, oder auf den offensichtlichen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, einschließlich einer komplexen Transaktion mit einem großen Volumen sowie eine ungewöhnliche Transaktion, die keinen spezifischen finanziellen Zweck verfolgt.

  • 5.2. Die folgenden Methoden der Sorgfaltsprüfung werden auf Kunden angewandt:
  • 1) Identifizierung eines Kunden oder einer Person, die an einer gelegentlichen Transaktion teilnimmt und Überprüfung der übermittelten Informationen auf der Grundlage von Informationen, die aus einer zuverlässigen und unabhängigen Quelle, einschließlich der Verwendung von Mitteln der elektronischen Identifizierung und von Vertrauensdiensten für elektronische Transaktionen;
    • 2) Identifizierung und Überprüfung eines Kunden oder einer Person, die an einem gelegentlichen und deren Vertretungsberechtigung;
    • 3) Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers und - zum Zwecke der Überprüfung seiner Identität - Ergreifung von Maßnahmen in einem Umfang, der es dem Verpflichteten ermöglicht, sich zu vergewissern, dass er weiß, wer der wirtschaftlicher Eigentümer ist und die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden oder der Person, die an einem Gelegenheitsgeschäft beteiligt ist;
    • 4) Verstehen von Geschäftsbeziehungen, einer gelegentlichen Transaktion oder Handlung und, falls relevant, Einholung von Informationen über diese;
    • 5) Sammlung von Informationen darüber, ob es sich bei einer Person um eine politisch exponierte Person, ihr Familienmitglied oder eine Person, von der bekannt ist, dass sie ihr nahe steht;
    • 6) Überwachung einer Geschäftsbeziehung.
    • 5.3. Bei der Anwendung von Ziffer 5.2 dieses Abschnitts muss der Verpflichtete Folgendes verstehen den Zweck der Geschäftsbeziehung oder den Zweck des Gelegenheitsgeschäfts, unter Angabe, unter anderem den ständigen Sitz, die Niederlassung oder den Wohnsitz, den Beruf oder das Tätigkeitsfeld Beruf oder Tätigkeitsbereich, Hauptvertragspartner, Zahlungsgewohnheiten und bei juristischen Personen auch die Erfahrung des Kunden oder der am Gelegenheitsgeschäft beteiligten Person.
  • 5.4. Im Falle einer gelegentlichen Transaktion, die außerhalb einer Geschäftsbeziehung erfolgt, sammelt der Verpflichtete der Verpflichtete Informationen über die Herkunft der bei der Transaktion verwendeten Güter ein, anstatt die Ziffer 5.2, Satz 4 dieses Abschnitts anzuwenden.
  • 5.5. Eine Person, die an einer Transaktion im Rahmen einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit teilnimmt, eine Person eine Person, die an einer beruflichen Tätigkeit teilnimmt, oder eine Person, die eine berufliche Dienstleistung in Anspruch nimmt, oder ein Kunde, legt auf auf Verlangen des Verpflichteten die für die Anwendung der Sorgfaltspflicht erforderlichen Unterlagen die in den Ziffern 1-4 des Unterabschnitts 5.2 dieses Abschnitts aufgeführt sind, und erteilt die entsprechenden Auskünfte. A Person, die an einem Geschäft im Rahmen einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit teilnimmt, eine Person eine Person, die an einer beruflichen Tätigkeit teilnimmt, oder eine Person, die eine berufliche Dienstleistung in Anspruch nimmt, oder ein Kunde bescheinigt durch auf Verlangen des Verpflichteten durch Unterschrift die Richtigkeit der vorgelegten Informationen und Unterlagen, die für die Anwendung der Sorgfaltspflichten vorgelegt wurden.
  • 5.6. Die in den Ziffern 1-5 von Unterabschnitt 5.2 dieses Abschnitts genannten Sorgfaltsmaßnahmen müssen vor dem Abschluss der Transaktion, vor und außerhalb der Partnerschaft durchgeführt werden.
  • 5.7. Die Identität eines Kunden oder eines Vertreters des Kunden kann auf der Grundlage von Informationen überprüft werden auf der Grundlage von Informationen überprüft werden, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle auch zum Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftsbeziehung eingeholt werden, sofern dies erforderlich ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu stören. In einem solchen Fall muss die Überprüfung der Identität so schnell wie möglich und vor der Ergreifen verbindlicher Maßnahmen erfolgen.
  • 5.8. Das verpflichtete Unternehmen kann den Umfang der Erfüllung der Pflicht und die Notwendigkeit der Überprüfung der der verwendeten Informationen und Daten mit Hilfe einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle zu überprüfen.
  • 5.9. Die Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Geschäftsbeziehung können in vereinfachter Form gemäß dem dem vereinfachten Verfahren angewandt werden, sofern ein Faktor festgestellt wurde, der ein geringeres Risiko kennzeichnet feststeht und mindestens die folgenden Kriterien erfüllt sind:
  • 1) ein langfristiger Vertrag mit dem Kunden schriftlich, elektronisch oder in schriftlich reproduzierbarer Form abgeschlossen wurde oder in schriftlich reproduzierbarer Form;
    • 2) Zahlungen an den Verpflichteten im Rahmen der Geschäftsbeziehung nur über ein Konto bei einem Kreditinstitut oder der Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts, das im estnischen Handelsregisters oder bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Land, das Anforderungen anwendet, die denjenigen der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen;
    • 3) der Gesamtwert der Zahlungsein- und -ausgänge bei den im Rahmen der Geschäftsbeziehung getätigten Transaktionen Geschäftsbeziehung 15 000 EUR pro Jahr nicht übersteigt.
    • 6. VEREINFACHTE SORGFALTSPFLICHTMASSNAHMEN GEGENÜBER KUNDEN

6.1. Der Verpflichtete kann vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, wenn in der Risikobewertung, die auf der Grundlage der von der verpflichteten Person erstellten Risikoanalyse erstellt wird, festgestellt wird festgestellt wird, dass im Falle der wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit, des Bereichs oder der Umstände das Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung geringer ist als üblich.

  • 6.2. Vor der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden stellt der Verpflichtete verpflichtetes Unternehmen fest, dass die Geschäftsbeziehung, die Transaktion oder die Handlung mit einem geringeren Risiko verbunden ist.
  • 6.3. Die Anwendung von vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ist zulässig, soweit der Verpflichtete eine ausreichende Überwachung der Transaktionen, Handlungen und Geschäftsbeziehungen gewährleistet, so dass es möglich ist, ungewöhnliche Transaktionen zu erkennen und verdächtige Transaktionen zu melden in Übereinstimmung mit dem in § 49 des AML/CFT festgelegten Verfahren.
  • 7. VERSTÄRKTE MASSNAHMEN ZUR EINHALTUNG DER SORGFALTSPFLICHT GEGENÜBER KUNDEN

7.1. Der Verpflichtete wendet verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden an, um ein höheres Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen zu steuern und zu vermindern.

  • 7.2. Erhöhte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden werden immer dann angewendet, wenn:
  • 7.2. Erhöhte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden werden immer dann angewendet, wenn:
    • 1) bei der Identifizierung einer Person oder der Überprüfung der vorgelegten Informationen bestehen Zweifel an der Wahrhaftigkeit der übermittelten Daten, der Echtheit der Dokumente oder der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers;
    • 2) der Kunde ist eine politisch exponierte Person, ausgenommen eine lokale politisch exponierte Person, deren Familienmitglied oder eine enge Mitarbeiterin;
    • 3) der Kunde aus einem Hochrisiko-Drittland stammt oder sein Wohnsitz oder Sitz oder der Sitz des des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers befindet sich in einem Hochrisiko-Drittland;
    • 4) der Kunde oder die an der Transaktion beteiligte Person aus einem solchen Land oder Gebiet stammt oder ihr Wohnsitz oder Sitz oder der Sitz des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers befindet sich in einem Land oder Gebiet, das nach glaubwürdigen Quellen wie gegenseitigen Bewertungen, Berichten oder veröffentlichten Follow-up-Berichten zufolge keine wirksamen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet hat, die den den Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche" (Financial Action Task Force) entspricht oder als Land mit niedrigem Steuersatz gilt Gebiet.
  • 7.3. Der Verpflichtete wendet verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auch dann an, wenn eine Risikobewertung die auf der Grundlage der AML/CFT erstellt wurde, feststellt, dass im Falle der wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit, oder Faktoren das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung höher ist als üblich.
  • 7.4. Erhöhte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden müssen nicht auf die Zweigniederlassung eines verpflichteten Unternehmens mit Sitz in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer mehrheitlich im Besitz befindlichen Tochtergesellschaft mit Sitz in einem Hochrisiko-Drittland anzuwenden, sofern die Zweigniederlassung und die Tochtergesellschaft im Mehrheitsbesitz Tochtergesellschaft die gruppenweiten Verfahren vollständig einhalten und das verpflichtete Unternehmen zu der Einschätzung gelangt, dass der Verzicht auf dass der Verzicht auf die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden keine größeren zusätzlichen Risiken der Geldwäsche Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit sich bringt.

8. ZUSÄTZLICHE MITTEL FÜR DIE SORGFALTSPFLICHT GEGENÜBER KUNDEN

  • 8.1. Der Verpflichtete wählt zusätzliche Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, um ein festgestelltes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, das höher als üblich ist, zu mindern, Er wählt nach eigenem Ermessen eine oder mehrere der folgenden Sorgfaltspflichtmaßnahmen:
    • 1) Überprüfung der bei der Identifizierung der Person zusätzlich vorgelegten Informationen auf der Grundlage zusätzliche Dokumente, Daten oder Informationen, die aus einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen;
    • 2) Einholung zusätzlicher Informationen über den Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung, Transaktion oder Operation und Überprüfung der übermittelten Informationen anhand zusätzlicher Dokumente, Daten oder Informationen, die aus einer zuverlässigen und unabhängigen Quelle stammen;
    • 3) Einholung zusätzlicher Informationen und Unterlagen über die tatsächliche Durchführung von Transaktionen die im Rahmen der Geschäftsbeziehung getätigt wurden, um die Offensichtlichkeit der Transaktionen auszuschließen;
    • 4) die Einholung zusätzlicher Informationen und Dokumente zur Identifizierung der Quelle und Herkunft der Gelder, die für eine im Rahmen der Geschäftsbeziehung getätigte Transaktion verwendet wurden, um die Anscheinsbeweis für die Transaktionen;
    • 5) die Ausführung der ersten Zahlung im Zusammenhang mit einer Transaktion über ein Konto, das auf den Namen auf den Namen der an der Transaktion beteiligten Person oder des Kunden bei einem Kreditinstitut das in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registriert ist oder dort seinen Geschäftssitz hat oder in einem Land, in dem Anforderungen gelten, die denjenigen der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates in Kraft sind;
    • 6) die Anwendung von Sorgfaltspflichten gegenüber der Person oder ihrem Vertreter, während sich am selben Ort wie die Person oder ihr Vertreter aufhält.
  • 8.2. Bei Anwendung der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden muss das verpflichtete Unternehmen die Überwachung einer Geschäftsbeziehung häufiger als üblich durchführen und das Risikoprofil des Kunden Risikoprofils des Kunden spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung.

9. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG DER IDENTITÄT DES KUNDEN

  • 9.1. Der Kunde bestätigt die übermittelten Informationen mit seiner eigenen Unterschrift.
  • 9.2. Beim Abschluss von Partnerschaftsverträgen mit einer natürlichen Person, die ihren ständigen Wohnsitz in Estland oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, ist es möglich, ein vereinfachtes Verfahren zur Identifizierung zu nutzen.
  • 9.3. Vor der Aufnahme einer Partnerschaft mit einer politisch exponierten Person, mit Familienangehörigen einer politisch exponierten Person, mit Familienangehörigen einer politisch exponierten Person oder mit engen Mitarbeitern einer politisch exponierten Person, sollte der Mitarbeiter sollte der Mitarbeiter eine Genehmigung vom Vorstand erhalten, der über die Durchführbarkeit der Die Geschäftsführung entscheidet über die Durchführbarkeit der Aufnahme einer Kundenbeziehung und gibt die entsprechenden Anweisungen für die weitere Verfolgung der Kundenbeziehung.
  • 9.4. Vor der Gründung einer Partnerschaft mit einer juristischen Person, deren tatsächlicher wirtschaftlicher Eigentümer mit einer politisch exponierten Person, mit Familienangehörigen einer politisch exponierten Person oder mit Familienangehörigen einer politisch exponierten Person oder mit engen Mitarbeitern einer politisch exponierten Person, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates tätig ist, sollte der Mitarbeiter eine Genehmigung von der Geschäftsleitung, die der über die Durchführbarkeit der Aufnahme einer Kundenbeziehung entscheidet und die entsprechenden Anleitung für die weitere Verfolgung der Kundenbeziehung gibt.
  • 9.5. Vor der Aufnahme einer Partnerschaft mit einer politisch exponierten Person, deren Standort das Drittland mit hohem Risiko, in dem die Institutionen keine ausreichenden Methoden zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeführt haben Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, oder dieses Land arbeitet nicht mit anderen Ländern im Bereich der zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sollte der Mitarbeiter eine Genehmigung vom die Geschäftsleitung, die über die Durchführbarkeit der Aufnahme von Kundenbeziehungen entscheidet und die entsprechenden Anweisungen für die weitere Verfolgung der Kundenbeziehung.
  • 9.6. Vor der Gründung einer Partnerschaft mit einer juristischen Person, für deren Tätigkeiten oder für Person, die sie förmlich vertritt, oder im Falle eines tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümers, ein Verdacht besteht, dass die oben genannten Personen mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung gebracht werden können, sollte der Mitarbeiter eine Genehmigung vom Vorstand erhalten, der über die Durchführbarkeit der Aufnahme einer Kundenbeziehung entscheidet und die entsprechenden Anweisungen für die weitere Verfolgung der Kundenbeziehung erteilt Kundenbeziehung
  • 9.7. Wenn sich bei der Feststellung der Identität eines Kunden der begründete Verdacht ergibt, dass er nicht nicht in eigenem Namen oder auf eigene Rechnung handelt, sollte der Mitarbeiter die Identität der Person feststellen in deren Namen oder auf deren Rechnung der Kunde handelt.
  • 9.8. Wenn die Identität einer Person, in deren Namen oder auf deren Kosten die andere Person handelt, nicht festgestellt werden kann nicht festgestellt werden kann, ist es dem Mitarbeiter in diesem Fall untersagt, eine Transaktion vorzunehmen. Außerdem, muss der Mitarbeiter die Financial Intelligence Unit unverzüglich über die Absicht der Person informieren, die Transaktion vorzunehmen oder über die bereits durchgeführte Transaktion.
  • 9.9. Vor der ersten Nutzung des angebotenen Dienstes oder der Begründung einer Partnerschaft ist es ist es vorzuziehen, die Identität des Kunden festzustellen, indem man sich mit ihm am selben Ort aufhält.
  • 9.10. Wenn sich bei der Feststellung der Identität des Kunden ein Verdacht ergibt, muss der Angestellte um ein ein zusätzliches Ausweisdokument verlangen, in dem sich ein Lichtbild befindet, anhand dessen es möglich ist, die die korrekte Identifizierung zu gewährleisten. Im Falle eines Verdachts auf Dokumentenfälschung wird empfohlen, das Dokument Es wird empfohlen, das verdächtige Dokument aufzubewahren, polizeiliche Hilfe anzufordern und es einem Polizeibeamten zu übergeben. Nehmen Sie, wenn möglich, die Hilfe eines Sicherheitsbeamten oder einer anderen Person in Anspruch. Es ist notwendig, einen Bericht an die Financial Intelligence Unit über diesen Fall.

10. IDENTIFIZIERUNG VON TRANSAKTIONEN UND KUNDENBEZIEHUNGEN

  • 10.1. Der Mitarbeiter des Verpflichteten wendet die folgenden Verfahrensregeln jedes Mal an, bevor er der Transaktion mit dem Kunden oder der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung.
  • 10.2. Der Mitarbeiter des Verpflichteten klärt über den Zweck und die Art der Transaktion und die Aufnahme der Geschäftsbeziehung.
  • 10.3. Den Mitarbeitern des Verpflichteten ist es untersagt, mit einem Kunden, der sich weigert, die im vorigen Abschnitt genannten Daten anzugeben, ein Geschäft zu tätigen und einen Vertrag zu unterzeichnen mit einem Kunden abzuschließen, der sich weigert, die im vorstehenden Abschnitt genannten Angaben zu machen, sowie mit einem Kunden abzuschließen, bei dem der Mitarbeiter den Verdacht hat, dass er ein Strohmann ist; wenn der Kunde nicht die geforderten Unterlagen und notwendigen Informationen nicht zur Verfügung stellt oder wenn aufgrund der vorgelegten Unterlagen der Mitarbeiter den Verdacht hat, dass es sich Fall mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu tun haben könnte.
  • 10.4. Die Kontaktperson der Finanzfahndungsstelle (der Vorstand) sollte unverzüglich über die in Abschnitt 10.3 genannten Fälle sowie über so viele Daten seitens des Kunden informiert werden, anhand derer die Identität des Kunden festgestellt werden kann später feststellen können, müssen gesichert werden.

11. ÜBERPRÜFUNG DER IDENTITÄT EINER NATÜRLICHEN PERSON

  • 11.1. Der Mitarbeiter des Verpflichteten stellt die Identität des Kunden und ggf. des Vertreters des Kunden fest. Identität des Kunden und, falls erforderlich, des Vertreters des Kunden fest, und auch die folgenden Informationen über den Kunden und des Kunden und, falls erforderlich, des Vertreters des Kunden, sichergestellt werden:
    • 1) Vorname und Nachname;
    • 2) persönlicher Identifikationscode, falls dieser nicht vorhanden ist, Geburtsdatum und Geburtsort, sowie sowie den Wohn- oder Aufenthaltsort;
    • 3) Informationen darüber, wie das Vertretungsrecht und sein Umfang bestimmt und überprüft werden können, auch für den Fall, dass sich die Vertretungsberechtigung nicht aus dem Gesetz ergibt, die Bezeichnung der Dokumentes, das die Grundlage für das Vertretungsrecht bildet, das Datum seiner Ausstellung und den Namen der der Stelle, die es ausgestellt hat.
  • 11.2. Der Mitarbeiter des Verpflichteten prüft die Richtigkeit der in den Ziffern 1, 2, 3 genannten Daten des Abschnitts 11.1 genannten Daten anhand von Informationen aus einer unabhängigen und zuverlässigen Quelle. Für den Fall, dass die identifizierbare Person über ein in Klausel 3 Abschnitt 11.1 genanntes Dokument oder ein gleichwertiges Dokument verfügt und die die Identität des Kunden auf der Grundlage dieses Dokuments festgestellt und überprüft wird, oder auf der Grundlage auf der Grundlage der elektronischen Identifizierung oder auf der Grundlage elektronischer Transaktionen unter Verwendung der bewährten Instrumente festgestellt und überprüft wird, deren Gültigkeitsdauer auf der Grundlage dieser Dokumente festgelegt wird, dann besteht in diesem Fall in diesem Fall keine Notwendigkeit, die zusätzlichen Informationen in Bezug auf diese Dokumente zu sichern.
  • 11.3. Der Arbeitnehmer fertigt eine Kopie der Seite an, auf der die personenbezogenen Daten angegeben sind und ein Foto vorhanden ist. Eine Kopie wird von der Person, die die Kopie angefertigt hat, unterzeichnet und datiert.
  • 11.4. Ausgehend von § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 des Ausweisgesetzes dürfen die folgende wirksame Dokumente als Grundlage für die Identitätsprüfung der natürlichen Person verwendet werden Überprüfung:
    • 1) Personalausweis;
    • 2) digitaler Personalausweis;
    • 3) Aufenthaltsgenehmigungskarte;
    • 4) Reisepass eines estnischen Staatsbürgers;
    • 5) Diplomatenpass;
    • 6) das Seemannsdienstbuch;
    • 7) Reisepass des Ausländers;
    • 8) Vorläufiges Reisedokument;
    • 9) Reisedokument für Flüchtlinge;
    • 10) ein Seefahrtszeugnis;
    • 11) Rückgabe des Zertifikats;
    • 12) Erstattungslizenz;
    • 13) einen in der Republik Estland ausgestellten Führerschein;
    • 14) ein im Ausland ausgestellter Führerschein, wenn der Name des Inhabers, ein Foto oder oder Gesichtsbild, Unterschrift oder Faksimile der Unterschrift und Geburtsdatum oder persönlicher Geburtsdatum oder persönlicher Identifikationscode angegeben sind;
  • 15) ein im Ausland ausgestelltes Reisedokument.

11.5. Wenn das in Abschnitt 11.4 dieses Kodex genannte Originaldokument nicht eingesehen werden kann, ist eine notariell beglaubigte Kopie des Dokuments und eine ebenfalls notariell beglaubigte oder amtlich beglaubigte Kopie des Dokuments oder die Informationen aus anderen unabhängigen und zuverlässigen Quellen, einschließlich der Mittel der elektronischen Identifizierung und durch elektronischen Transaktionen, wobei in diesem Fall die Datenkontrolle aus mindestens zwei verschiedenen Quellen genutzt werden kann um die Identität zu überprüfen.

  • 12. IDENTIFIKATION DER JURISTISCHEN PERSON
    • 12.1. Zur Identifizierung des Rechtsträgers müssen die eingereichten Unterlagen Folgendes enthalten:
    • 1) den Namen oder die Firma der juristischen Person;
    • 2) den Registrierungscode oder die Registrierungsnummer und das Datum der Registrierung;
    • 3) die Namen des Direktors, der Mitglieder des Vorstands oder eines anderen Organs oder eines anderen Organs, das an die Stelle des Vorstands tritt, und ihre Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;
  • 4) die Angaben zur Telekommunikation des Rechtssubjekts.
  • 12.2. Der Mitarbeiter des Verpflichteten prüft die Richtigkeit der in den Ziffern 1 und 2 dieses Abschnitts genannten Daten und 2 des Abschnitts 12.1 dieses Teils genannten Daten, wobei er Informationen aus einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle zu diesem Zweck. Hat der Verpflichtete Zugang zum Handelsregister, zum Register der gemeinnützigen gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen oder die Daten der einschlägigen Register eines ausländischen Staates, so ist die Vorlage die Vorlage der in Absatz 3 dieses Abschnitts genannten Unterlagen nicht verlangt werden. Kunden.
    • 12.3. Die folgenden effektiven Dokumente dürfen als Grundlage für die Identitätsprüfung der juristischen Person verwendet werden Identitätsprüfung verwendet werden:
    • 1) Auszug aus der Registrierungskarte des betreffenden Registers oder aus der Registrierungs oder einer gleichwertigen Urkunde, die von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Träger frühestens nicht früher als sechs Monate vor der Anmeldung (im Falle einer in Estland eingetragenen juristischen Person und einer Zweigniederlassung eines in Estland registrierten ausländischen Handelsunternehmens);
  • 2) Auszug aus der Registrierungskarte des betreffenden Registers oder aus der Registrierungs oder einer gleichwertigen Urkunde, die von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Träger nicht früher als nicht früher als sechs Monate vor der Anmeldung (im Falle einer ausländischen juristischen Person).
  • 12.4 Ist das in Abschnitt 12.3 dieses Teils genannte Originaldokument nicht verfügbar, kann die Identität kann die Identität anhand eines in Unterabschnitt 3 genannten Dokuments überprüft werden, das von einem Notar beglaubigt oder oder amtlich beglaubigt wurde, oder auf der Grundlage anderer Informationen aus einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle glaubwürdigen und unabhängigen Quelle, einschließlich elektronischer Identifizierungsmittel und Vertrauensdienste für elektronischen Transaktionen, wobei in einem solchen Fall mindestens zwei verschiedene Quellen für die Überprüfung der Daten verwendet werden einem solchen Fall.
  • 12.5. Der Vertreter einer juristischen Person aus dem Ausland muss auf Verlangen des Verpflichteten eine eine notariell oder nach einem gleichwertigen Verfahren beglaubigte und legalisierte oder durch eine die Legalisation ersetzende Bescheinigung beglaubigte Urkunde vorlegen, aus der seine Befugnisse hervorgehen. oder in einem gleichwertigen Verfahren beglaubigt und legalisiert oder durch eine die Legalisation ersetzende Bescheinigung beglaubigt (Apostille) beglaubigt ist, es sei denn, ein internationales Abkommen sieht etwas anderes vor.
  • 13. IDENTIFIZIERUNG DES TATSÄCHLICHEN WIRTSCHAFTLICHEN EIGENTÜMERS
    • 13.1. Bei der Gründung einer juristischen Person muss der Verpflichtete den tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers registrieren lassen. In der Regel wird davon ausgegangen, dass die juristische Person durch einen gesetzlichen gesetzlichen Vertreter oder eine vertretungsberechtigte Person vertreten wird. In Bezug auf Vollmachten Vollmachten und Urkunden, die im Ausland ausgestellt wurden, ist zu beachten, dass sie legalisiert oder apostilliert werden müssen. Wenn es sich um ein Dokument handelt, das die Vertretungsbefugnis erteilt, ist zu klären, ob derjenige, der die Urkunde ausgestellt hat, dazu befugt war. dazu hatte. Von dem Vertreter der juristischen Person wird erwartet, dass er Kenntnisse über die wirtschaftliche oder berufliche der wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit, des Zwecks des Geschäfts, der Geschäftspartner, der Quellen und der Herkunft der verwendeten Mittel, des Kreises der den Kreis der Eigentümer und andere Kenntnisse.
    • 13.2. Wirtschaftlich Berechtigter ist eine natürliche Person, die unter Ausnutzung ihres Einflusses eine eine Transaktion, eine Handlung, einen Vorgang oder einen Schritt vornimmt oder anderweitig die Kontrolle über eine Transaktion, eine Handlung Handlungen, Vorgänge oder Schritte oder über eine andere Person ausübt und in deren Interesse oder zu deren Gunsten oder auf deren Rechnung eine ein Geschäft, eine Handlung, ein Vorgang, eine Maßnahme oder ein Schritt vorgenommen wird. Im Falle von Unternehmen ist ein wirtschaftlicher Eigentümer die natürliche Person, die letztlich Eigentümer einer juristischen Person ist oder diese durch direktes oder indirektes Eigentum kontrolliert eines ausreichenden Prozentsatzes der Aktien, Stimmrechte oder Eigentumsanteile an dieser Person besitzt oder kontrolliert, einschließlich des Besitzes von Inhaberaktien, oder durch Kontrolle mit anderen Mitteln.
    • 1) Unmittelbares Eigentum ist eine Form der Ausübung von Kontrolle, bei der eine natürliche Person eine 25 Prozent plus eine Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent an einem Unternehmen hält. Indirektes Eigentum ist eine Art der Ausübung von Kontrolle, bei der ein Unternehmen, das unter der Unternehmen, das von einer natürlichen Person kontrolliert wird, oder mehrere Unternehmen, die von derselben natürlichen Person kontrolliert werden eine Beteiligung von 25 Prozent plus einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent an einem Unternehmen halten. als 25 Prozent an einem Unternehmen halten.
    • 2) Wenn nach Ausschöpfung aller möglichen Identifizierungsmittel die in diesem Abschnitt genannte Person nicht ermittelt werden und besteht kein Zweifel an der Existenz dieser Person oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die identifizierte Person ein wirtschaftlicher Eigentümer ist, gilt die natürliche Person die die Position eines leitenden Angestellten innehat, als wirtschaftlicher Eigentümer.
    • 3) Der Verpflichtete kann den tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer auch als die Person betrachten, die Kontrolle über das Unternehmen auf andere Weise ausübt, als durch eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent an dem besagten Unternehmen ausübt. Dieses Verfahren kommt zur Anwendung, wenn ein Verpflichteter den Verdacht hat, dass eine dass eine überwältigende Kontrolle über das Unternehmen von einer dritten Person ausgeübt wird, deren Verbindung Kommunikation mit dem Unternehmen rechtlich nicht nachgewiesen werden kann oder der Nachweis schwierig ist. In diesem Fall sind Informationen über ihre Eigentümer, Partner und andere Personen, die die Aktivitäten der juristischen Person juristischen Person kontrollieren oder einen anderen maßgeblichen Einfluss ausüben.
    • 4) Im Falle eines Trusts, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Gemeinschaft oder einer Rechtsvereinbarung ist der wirtschaftliche ist der wirtschaftliche Eigentümer die natürliche Person, die die Vereinigung letztlich durch direktes oder indirektes Eigentum oder anderweitig kontrolliert, und zwar: Treugeber oder Person, die Treugeber oder die Person, die das Vermögen dem Vermögenspool überlassen hat; Treuhänder oder Verwalter oder Besitzer des Vermögens; Person Person, die die Erhaltung des Vermögens sicherstellt und kontrolliert, wenn eine solche Person bestellt wurde, oder der Begünstigter oder, wenn der oder die Begünstigten noch zu bestimmen sind, die Gruppe von Personen der Personenkreis, in dessen Hauptinteresse die Vereinigung gegründet wurde oder tätig ist.
    • 5) Im Falle einer Person oder einer Personenvereinigung, die nicht in den Absätzen 2 und 6 dieses Abschnitts genannt ist können ein oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrats als wirtschaftliche Eigentümer benannt werden.
  • 6) Der Verpflichtete registriert und führt Aufzeichnungen über alle Maßnahmen zur Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers.
    • 7) Handelt es sich um eine gewerbliche Einrichtung, deren Wertpapiere auf dem geregelten Markt gehandelt werden Wertpapiermarkt gehandelt werden, ist es nicht erforderlich, den tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer dieser Unternehmens festzustellen.
    • 13.3. Die vom Vertreter der juristischen Person erhaltenen Informationen werden verwendet, um den tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln.
    • 1) Der Verpflichtete prüft die vom Vertreter der juristischen Person vorgelegten Unterlagen und fordert erforderlichenfalls zusätzliche Dokumente und Daten an, um den (die) rechtlich Eigentümer der juristischen Person festzustellen.
    • 2) Hat der Verpflichtete einen Verdacht auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit der relevanten Informationen Informationen, so ist eine gründliche Prüfung der Angaben in offen zugänglichen Informationsquellen Informationsquellen vorzunehmen und gegebenenfalls den Kunden um zusätzliche Informationen zu bitten. zusätzliche Informationen.
    • 3) Geht aus den Unterlagen, auf deren Grundlage die juristische Person gegründet wird, oder aus anderen vorgelegten Unterlagen nicht hervor oder aus anderen vorgelegten Dokumenten nicht klar, wer der tatsächliche wirtschaftliche Eigentümer ist, so sind die Daten aus den Worten des Vertreters der juristischen Person oder auf der Grundlage eines eines von ihm persönlich unterzeichneten Schriftstücks. Es müssen angemessene Methoden angewandt werden (z. B. (Abfragen in den entsprechenden Registern), die Vorlage eines Jahresberichts einer juristischen Person Jahresbericht einer juristischen Person oder die Vorlage anderer einschlägiger Dokumente zu verlangen, um die Informationen zu überprüfen, die auf auf der Grundlage eines mündlich oder handschriftlich erstellten Dokuments zu überprüfen.
  • 4) Bei der Ermittlung des tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümers ist vor allem Folgendes zu beachten die in einem Gebiet mit niedriger Besteuerung ansässig sind und deren Rechtsfähigkeit nicht immer nicht immer einfach ist.
    • 5) Wenn eine andere juristische Person mit dem Begriff des tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümers einer kontrollierten juristischen Person verbunden ist kontrollierten juristischen Person verbunden ist, muss der Verpflichtete die Risiken der Person oder des Kunden bewerten Risiken der Person oder des Kunden bewerten und in angemessener Reihenfolge Informationen über eine andere mit dieser juristischen Person, um den tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen.
    • 13.4. Identifizierung des tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümers einer natürlichen Person:

1) Bei der Feststellung der Identität einer natürlichen Person ist der Verpflichtete im Falle eines Verdachts verpflichtet im Verdachtsfall auch den tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer einer natürlichen Person festzustellen im Sinne von die Identifizierung der Person, die die Tätigkeit der geprüften Person kontrolliert;

  • 2) Ein Verdacht hinsichtlich der Existenz des tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümers kann vor allem dann bestehen, wenn der Verpflichtete bei der der Verpflichtete bei der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden den Verdacht hat, dass die natürliche Person dass die natürliche Person geneigt war, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder eine Transaktion durchzuführen. In diesem Fall ist es ist zu prüfen, ob das Unternehmen, das eine natürliche Person kontrolliert, der tatsächliche wirtschaftliche Eigentümer einer natürlichen Person ist.
    • 14. IDENTIFIZIERUNG POLITISCH EXPONIERTER PERSONEN
    • 14.1. Eine politisch exponierte Person ist eine Person, die Aufgaben der öffentlichen Gewalt wahrnimmt oder wesentliche Aufgaben der öffentlichen Gewalt ausübt, einschließlich des Präsidenten der Republik, des Regierungschefs der Regierungschef, der Minister oder der stellvertretende Minister oder der Assistent des Ministers, ein Mitglied des Parlaments oder ein Mitglied eines parlamentsähnlichen Staatsorgans, ein Mitglied des Staatsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs, der staatliche Staatskontrolleur und ein Mitglied des Direktoriums der Zentralbank, der Botschafter, der Geschäftsträger der Botschafter, der Geschäftsträger und der ranghöchste Offizier der Streitkräfte, das Vorstandsmitglied des Staates, ein Mitglied der Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde, der Leiter einer internationalen Organisation, ein stellvertretender Leiter und ein oder eine Person, die dieselben Funktionen ausübt, aber keinen offiziellen Status innehat. zweitrangigen oder niedrigeren Status hat.
    • 1) Eine Person, die in politischer Beziehung zu lokalen Behörden steht, ist die in Abschnitt 14.1 genannte Person die in Estland, in anderen Ländern, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder in der Europäischen Union wesentliche Aufgaben der öffentlichen Hand wahrnimmt oder wahrgenommen hat Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder in den Institutionen der Europäischen Union Institutionen.
  • 2) Ein Familienangehöriger einer politisch exponierten Person auf staatlicher Ebene oder einer politisch einer politisch exponierten Person auf staatlicher Ebene oder einer politisch exponierten Person auf lokaler Ebene ist der Ehegatte einer Person oder einer Person, die als Ehegatte gilt einer politisch exponierten Person auf staatlicher Ebene oder einer politisch exponierten Person auf lokaler Ebene einer politisch exponierten Person auf staatlicher Ebene oder einer politisch exponierten Person auf lokaler Ebene, ein Kind einer politisch exponierten Person auf staatlicher Ebene oder einer politisch exponierten Person der einer politisch exponierten Person auf staatlicher Ebene oder einer politisch exponierten Person auf lokaler Ebene oder der Ehegatte eines Kindes einer politisch exponierten Person auf staatlicher Ebene oder einer oder einer politisch exponierten Person auf lokaler Ebene oder einer Person, die als Ehegatte eines Kind einer politisch exponierten Person auf staatlicher Ebene oder einer politisch exponierten Person auf lokaler Ebene einer politisch exponierten Person auf staatlicher Ebene oder einer politisch exponierten Person auf lokaler Ebene ist, und ein Elternteil einer politisch exponierten Person auf staatlicher Ebene oder einer politisch oder einer politisch exponierten Person auf lokaler Ebene.
    • 3) Eine nahe stehende Person ist eine natürliche Person, von der bekannt ist, dass sie in einer Beziehung zu einer juristischen Person oder Rechtsstruktur steht und der tatsächliche wirtschaftliche Eigentümer oder Miteigentümer zusammen mit einer politisch exponierten Person auf staatlicher Ebene oder mit einer politisch einer politisch exponierten Person auf staatlicher Ebene oder einer politisch exponierten Person auf lokaler Ebene ist oder enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person hat auf staatlicher Ebene oder mit einer politisch exponierten Person auf lokaler Ebene und einer Person, die der einzige tatsächliche wirtschaftliche Eigentümer oder der rechtliche Rahmen einer solchen juristischen Person ist, bei der bekannt ist bekannt ist, dass sie tatsächlich von einer politisch exponierten Person auf nationaler Ebene oder zu zugunsten einer politisch exponierten Person auf lokaler Ebene gegründet wurde.
    • 14.2. In einer Situation, in der eine wirtschaftliche oder berufliche Transaktion oder ein Teilnehmer an der Ausführung der Kunde oder ihr tatsächlicher wirtschaftlicher Eigentümer eine politisch exponierte Person auf nationaler Ebene eine politisch exponierte Person auf nationaler Ebene, ein Familienangehöriger einer politisch exponierten Person auf nationaler Ebene oder eine Person oder eine Person, die eine enge Beziehung zu einer politisch exponierten Person von einer politisch exponierten Person auf nationaler Ebene ist, dann wendet die verpflichtete Person folgende Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden an Maßnahmen an:
    • 1) von der Geschäftsleitung die Genehmigung erhält, eine Partnerschaft einzugehen oder die Geschäftsbeziehungen mit dieser Person;
  • 2) wendet Methoden der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden an, um die Herkunft von Vermögens und die Quellen der Mittel, die in Partnerschaften verwendet werden oder die für die Transaktion verwendet werden;
  • 3) überwacht diese Partnerschaften im Rahmen einer verstärkten Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden und führt regelmäßig eine verstärkte Überwachung durch, mit Ausnahme von Fällen, die in Rechtsakten Handlungen.
  • 14.3. Wenn eine politisch exponierte Person der staatlichen Ebene die ihr anvertrauten öffentlichen Aufgaben nicht mehr erfüllt öffentliche Aufgaben nicht mehr wahrnimmt, muss der Verpflichtete mindestens 12 Monate lang die Risiken, die mit der betreffenden Person verbunden waren, berücksichtigen Risiken, die mit der betreffenden Person verbunden waren, zu berücksichtigen und die erforderlichen risikobasierten Methoden anzuwenden, bis sie sicher ist, dass die mit einer politisch exponierten Person von nationaler Bedeutung verbundenen Risiken nicht mehr bestehen.
  • 14.4. Das verpflichtete Unternehmen darf die in diesem Teil beschriebenen Methoden der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden nicht anwenden auf eine politisch exponierte Person von nationalem Rang, ihre Familienangehörigen und Personen, die als Familienangehörige und Personen, die als ihre engen Vertrauten gelten, anwenden, wenn es keine anderen Umstände gibt, die auf das Vorhandensein von andere, höhere als die üblichen Risiken.
    • 14.5. Der Verpflichtete sollte die internen Verfahrensregeln festlegen, auf deren Grundlage die Entscheidung getroffen wird, ob der potenzielle Kunde oder der tatsächliche wirtschaftliche Eigentümer des Kunden eine politisch exponierte Person auf staatlicher Ebene, eine politisch exponierte Person auf lokaler Ebene in einem Land eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates ist oder wer die die ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben in internationalen Organisationen wahrnimmt oder wahrgenommen hat. Die verpflichtete Stelle sollte die engen Mitarbeiter einer politisch exponierten Person auf staatlicher Ebene und Familienangehörigen nur dann feststellen, wenn ihre Verbindung mit dem Träger wichtiger öffentlicher Aufgaben öffentlich bekannt ist der Öffentlichkeit bekannt ist oder wenn der Verpflichtete Grund zu der Annahme hat, dass eine solche Beziehung besteht.
    • 14.6. Der Verpflichtete muss die verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zusätzlich zu den Methoden der verstärkten Sorgfaltspflicht gegenüber einer politisch exponierten Person auf staatlicher Ebene einschließlich der folgenden Methoden:
      • 1) zusätzliche Informationen vom Kunden anzufordern sowie alle erforderlichen Methoden anzuwenden um Vermögens- und Geldquellen zu ermitteln, die zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder bei der Durchführung einer Transaktion; https://www.politsei.ee/et/organisatsioon/rahapesu/kasulikku/;
      • 2) Daten zu überprüfen oder Abfragen in den einschlägigen Datenbanken zu machen oder Datenbanken zu öffnen oder Abfragen zu machen oder Daten in Bezug auf den Kunden oder bei den zuständigen Aufsichtsbehörden am Standort des Kunden des Kunden oder auf offiziellen Websites von Regierungsbehörden. Die folgenden Daten sollten primär überprüft werden: https://namescan.io/FreePEPCheck.aspx., eine politisch exponierte Person auf lokaler Ebene kann auf der Website der Financial Intelligence Unit:
      • eine ausländische politisch exponierte Person von nationalem Rang kann mit Hilfe der NameScan Datenbank identifiziert werden:

die einen kostenlosen Zugang hat, oder in jeder kostenpflichtigen Datenbank (z.B. Thomson Reuters, MemberCheck und andere);

  • Bei der Überprüfung einer politisch exponierten Person auf lokaler Ebene sowie einer politisch einer politisch exponierten Person auf nationaler Ebene ist es notwendig, eine zusätzliche Überprüfung über Google und auch über die lokalen Suchsysteme im Herkunftsland des Kunden, indem man durch Eingabe des Namens und des Geburtsdatums des Kunden in lateinischen Buchstaben und in der Landessprache.
  • 14.7. Die Entscheidung über die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einer politisch exponierten Person von nationaler Ebene muss vom Vorstand des Verpflichteten, dem verantwortlichen Vorstandsmitglied oder der Vorstandes oder der Kontaktperson getroffen werden. Wenn eine Geschäftsbeziehung mit einem Kunden aufgenommen wird, der wird oder später bekannt wird, dass er oder der tatsächliche wirtschaftliche Eigentümer eine politisch wichtige Person auf staatlicher Ebene im Sinne dieses Leitfadens ist, dann ist es ist es notwendig, die Geschäftsleitung, das zuständige Mitglied der Geschäftsleitung oder die Kontaktperson zu informieren. Person zu informieren.
  • 15. MIT HOHEM RISIKO BEHAFTETE DRITTSTAATSANGEHÖRIGE
    • 15.1. Das Hochrisikoland ist das Drittland, das auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates, die die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung regelt Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung des Finanzsystems regelt und die die Resolution (EU) 648/2012 abändert und für ungültig erklärt, sowie die Richtlinie 2005/60/EU des Rates und der Kommission Richtlinie (EU) 2006/70/EU (EU Seite 141, 05.06.2015, Seiten 73-117), Abschnitt 9 Teil 2, werden auf der Grundlage dieser verabschiedeten Rechtsakte Hochrisikoländer aufgeführt (Anhang 14).
    • 15.2. Zu den Drittländern mit hohem Risiko gehören: Afghanistan, Bosnien und Herzegowina, Guyana, Irak, Demokratische Volksrepublik Laos Demokratische Volksrepublik Laos, Syrien, Uganda, Vanuatu, Jemen, Iran und Nordkorea.
    • 15.3. Wenn ein Verpflichteter bei der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Rahmen einer Transaktion oder einer Amtshandlung mit der beteiligten Stelle, mit einem Kunden, für den eine Amtshandlung durchgeführt wird mit einem Kunden, in dessen Auftrag eine Amtshandlung vorgenommen wird, oder mit einem Kunden aus einem Hochrisiko-Drittland zu tun, so sind die die folgenden Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden angewandt werden:
    • 1) Einholung zusätzlicher Informationen über den Kunden und den tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer;
    • 2) Einholung zusätzlicher Informationen über den Inhalt der geplanten Transaktion;
    • 3) Sammlung von Informationen über die Herkunft der Gelder und das Vermögen des Kunden und des tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümers;
  • 4) Sammlung von Informationen über die Gründe für geplante oder abgeschlossene Transaktionen;

5) Einholung der Genehmigung der Unternehmensleitung für die Gründung oder Fortführung von Partnerschaften fortzusetzen;

  • 6) Intensivierung der Überwachung der Geschäftsbeziehungen durch Erhöhung der Anzahl und Häufigkeit der Kontrollmethoden und die Auswahl der Parameter der Transaktionen, die einer zusätzlichen Überprüfung.
  • 15.4. Darüber hinaus kann die verpflichtete Person den Kunden verpflichten und von ihm verlangen und vom Kunden verlangen, dass er bei der Ausführung von Zahlungen von einem Konto des Kunden, das seinen Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, verpflichten, die gleichen Maßnahmen anzuwenden, die für Kreditinstitute von Drittstaaten auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates Parlaments und des Rates gelten.
    • 16. ÜBERWACHUNG DER GESCHÄFTSBEZIEHUNG
    • 16.1. Das verpflichtete Subjekt legt die Grundsätze für die Überwachung der Geschäftsbeziehung fest, die in oder beruflichen Tätigkeit (im Folgenden: Überwachung der Geschäftsbeziehung) nach den Regeln der internen Verfahren und der internen Kontrolle.
    • 16.2. Die Überwachung der Geschäftsbeziehung muss mindestens Folgendes umfassen:
    • 1) Prüfung der im Rahmen einer Geschäftsbeziehung getätigten Transaktionen, um sicherzustellen, dass die Transaktionen mit den Kenntnissen des Verpflichteten über den Kunden, seine Aktivitäten und sein Risikoprofil übereinstimmen Aktivitäten und dem Risikoprofil des Kunden;
    • 2) regelmäßige Aktualisierung der relevanten Dokumente, Daten oder Informationen, die im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden;

3) die Identifizierung der Quelle und Herkunft der für eine Transaktion verwendeten Mittel;

  • 4) bei wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeiten, wobei den Transaktionen in der Geschäftsbeziehung, die Aktivitäten des Kunden und Umstände, die auf eine kriminelle Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hinweisen oder die wahrscheinlich mit Geldwäsche oder Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hinweisen, einschließlich komplexer, hochwertiger und ungewöhnlicher Transaktionen und Transaktionsmuster, die keinen vernünftigen oder erkennbaren wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck haben oder die nicht typisch für das jeweilige Geschäft sind. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben ist es erforderlich das Vorhandensein dieser Transaktionen, den Grund und den Hintergrund sowie andere Informationen, um die Bedeutung und den Inhalt der Transaktionen zu verstehen und ihnen mehr Aufmerksamkeit zu schenken diese Transaktionen;
    • 5) bei wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeiten, wobei der Geschäftsbeziehung oder Transaktion, bei der der Kunde aus einem Drittland mit hohem Risiko oder einem Land oder einer Gerichtsbarkeit stammt 37 Abs. 4 AML/CFT genannten Land oder Rechtsordnung stammt oder der Kunde Bürger eines solchen Landes ist Staatsangehöriger eines solchen Landes ist oder sich der Wohnsitz oder Sitz des Kunden oder der Sitz des Zahlungsdienstleisters des des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers in einem solchen Land oder Rechtsgebiet liegt.
    • 17. REGISTRIERUNG, ÜBERPRÜFUNG UND SPEICHERUNG VON DATEN
    • 17.1. Das verpflichtete Unternehmen registriert das Datum oder den Zeitraum der Transaktion und eine Beschreibung des Inhalts der der Transaktion. Darüber hinaus registriert das verpflichtete Unternehmen:
    • 1) Informationen über die Umstände der Weigerung des Verpflichteten, eine Geschäftsbeziehung aufzunehmen eine Geschäftsbeziehung aufzunehmen oder eine gelegentliche Transaktion durchzuführen;
    • 2) die Umstände eines Verzichts auf die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder die Durchführung einer Transaktion, einschließlich einer gelegentlichen Transaktion, auf Initiative einer an der Transaktion beteiligten Person oder beruflichen Handlung, einer Person, die die offizielle Dienstleistung in Anspruch nimmt, oder eines Kunden, wenn der Verzicht mit der Anwendung der Sorgfaltspflicht des Verpflichteten gegenüber Kunden zusammenhängt mit der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden durch den Verpflichteten zusammenhängt;
    • 3) Informationen, nach denen es nicht möglich ist, die in Absatz 1 des § 20 AML/CFT vorgesehenen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zu erfüllen gemäß § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit informationstechnischen Mitteln durchzuführen;
  • 4) Informationen über die Umstände der Beendigung einer Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden;
  • 5) Informationen, die als Grundlage für die Meldepflicht nach § 49 des AML/CFT dienen;
  • 6) bei Geschäften mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Gemeinschaft oder einer anderen Rechtsvereinbarung, Treuhandfonds oder Treuhänder, die Tatsache, dass die Person einen solchen Status hat, einen Auszug aus der Registerkarte oder eine Bescheinigung des Standesbeamten des Registers, in dem die Rechtsvereinbarung eingetragen ist.
  • 17.2. Der Verpflichtete muss die Originale oder Kopien der in den §§ 21, 22 und 46 des AML/CFT genannten Dokumente, die als Grundlage für die Identifizierung und Überprüfung von Personen dienen, und die Dokumente, die als Grundlage für die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung dienen, mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.
  • 17.3. Im Zusammenhang mit AML/CFT muss das verpflichtete Unternehmen auch die gesamte Korrespondenz aufbewahren, die sich auf Erfüllung der Aufgaben und Pflichten sowie alle Daten und Dokumente, die im Rahmen der Überwachung der Geschäftsbeziehung Geschäftsbeziehung gesammelten Daten und Unterlagen sowie Daten über verdächtige oder ungewöhnliche Transaktionen oder verdächtige oder ungewöhnliche Transaktionen oder Umstände, die der Financial Intelligence Unit nicht gemeldet wurden, während des Zeitraums von fünf Jahren.
  • 17.4. Der Verpflichtete hat die im Zusammenhang mit einem Geschäft erstellten Unterlagen auf beliebigen Datenträgern aufzubewahren und die Unterlagen und Daten, die als Grundlage für die Meldepflichten nach § 49 AML/CFT dienen, mindestens fünf Jahre nach Durchführung der Transaktion oder Erfüllung der Meldepflicht aufzubewahren. 49 des Gesetzes zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung genannten Meldepflichten dienen, mindestens fünf Jahre nach Durchführung der Transaktion oder Erfüllung der Meldepflicht Meldung.
  • 17.5. Der Verpflichtete muss die Unterlagen und Daten so aufbewahren, dass er die Anfragen der Financial Intelligence Unit vollständig die vollständige und unverzügliche Beantwortung der Anfragen der Financial Intelligence Unit oder, in Übereinstimmung mit den anderer Aufsichtsbehörden, Ermittlungsbehörden oder Gerichte zu beantworten, u.a., ob der Verpflichtete in den letzten fünf Jahren eine Geschäftsbeziehung mit der betreffenden Person unterhält oder unterhalten hat mit der betreffenden Person unterhalten hat oder unterhalten hat und welcher Art diese Beziehung ist oder war.
  • 17.6. Wenn der Verpflichtete zum Zweck der Identifizierung einer Person eine Abfrage bei einer Datenbank ab, die Teil des staatlichen Informationssystems ist, gelten die in diesem Abschnitt vorgesehenen Pflichten als als erfüllt, wenn die Informationen über die Durchführung einer elektronischen Abfrage des Registers über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss des Geschäfts reproduzierbar sind. Transaktion.
  • 17.7. Bei der Umsetzung von § 31 AML/CFT bewahrt das verpflichtete Unternehmen die Daten des Dokuments die Daten des für die digitale Identifizierung einer Person vorgeschriebenen Dokuments, die Informationen über eine elektronische Abfrage der Datenbank für Identitätsdokumente und die Audio- und Videoaufzeichnung des Verfahrens zur Identifizierung der Person der Identifizierung der Person und der Überprüfung der Identität der Person für mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung Geschäftsbeziehung

17.8. Das verpflichtete Unternehmen setzt alle Regeln des Schutzes personenbezogener Daten bei der Anwendung der Anforderungen, die sich aus der AML/CFT ergeben.

  • 17.9. Das verpflichtete Unternehmen darf personenbezogene Daten, die bei der Umsetzung der AML/CFT erhobenen personenbezogenen Daten nur zum Zweck der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verarbeiten und die Daten dürfen Die Daten dürfen nicht zusätzlich in einer Weise verarbeitet werden, die dem Zweck nicht entspricht, z.B. für Marketing Zwecke.
  • 7.10. Der Verpflichtete informiert über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, bevor er bevor er eine Geschäftsbeziehung mit ihnen aufnimmt oder eine gelegentliche Transaktion mit ihnen durchführt. Allgemeine Informationen über die Aufgaben und Pflichten des Verpflichteten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der AML/CFT Zwecke sind in diesen Informationen enthalten.
  • 18. VERANTWORTLICHES VORSTANDSMITGLIED UND ANSPRECHPARTNER
  • 18.1. Wenn das verpflichtete Unternehmen mehr als ein Vorstandsmitglied hat, ernennt das verpflichtete Unternehmen ein verantwortliches Vorstandsmitglied, das für die Umsetzung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften und die auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen wurden. Das verpflichtete Unternehmen, das kein Kreditinstitut oder Finanzinstitut ist Finanzinstitut ist, kann einen Compliance-Beauftragten für die Erfüllung der Aufgaben und Pflichten im Bereich AML/CFT ernennen. Wenn kein kein Compliance-Beauftragter ernannt, werden die Aufgaben des Compliance-Beauftragten von der Vorstand der juristischen Person, das ernannte verantwortliche Vorstandsmitglied, der Leiter der Zweigstelle des im estnischen Handelsregister eingetragenen ausländischen Unternehmens oder ein Selbständiger.
  • 18.2. Ein Mitarbeiter oder eine Struktureinheit kann die Aufgaben eines Gleichbehandlungsbeauftragten wahrnehmen. Nimmt eine Struktureinheit die Aufgaben eines Gleichbehandlungsbeauftragten wahr, ist der Leiter der jeweiligen Struktureinheit für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich. Die Financial Intelligence Unit und die zuständige Aufsichtsbehörde werden über die Ernennung eines Compliance-Beauftragten informiert.
    • 18.3. Nur eine Person, die über die Ausbildung, die fachliche Eignung, die Fähigkeiten, die persönlichen Fähigkeiten, persönlichen Eigenschaften, Erfahrung und einen tadellosen Leumund besitzt, die für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Compliance-Beauftragten Compliance-Beauftragten erforderlich ist, kann zum Compliance-Beauftragten ernannt werden. Die Ernennung eines Compliance-Beauftragten wird koordiniert mit der Financial Intelligence Unit koordiniert.
    • 18.4. Die Finanzfahndungsstelle hat das Recht, Informationen von einem Compliance Officer Compliance-Beauftragten oder Compliance-Beauftragten-Kandidaten, deren Arbeitgeber und staatlichen Datenbanken Informationen zu erhalten, um die Eignung des Compliance-Beauftragten oder des Compliance-Beauftragten-Kandidaten zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung durch die Financial Intelligence Unit ergeben, dass die Zuverlässigkeit der Person aufgrund die Zuverlässigkeit der Person aufgrund früherer Handlungen oder Unterlassungen verdächtig ist, kann der Ruf der Person nicht als und das verpflichtete Unternehmen kann den Arbeitsvertrag des Compliance-Beauftragten aufgrund des Vertrauensverlustes außerordentlich kündigen. aufgrund des Vertrauensverlustes außerordentlich kündigen. Werden die Aufgaben eines Gleichbehandlungsbeauftragten von einer Struktureinheit wahrgenommen, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts für jeden Mitarbeiter der Struktureinheit.
    • 18.5. Zu den Aufgaben des Gleichbehandlungsbeauftragten gehören u.a:
  • 1) Organisation der Sammlung und Analyse von Informationen über ungewöhnliche Transaktionen oder Transaktionen oder Umstände, die im Verdacht der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung stehen und die die bei den Tätigkeiten des Verpflichteten festgestellt wurden;
    • 2) Meldung an die Financial Intelligence Unit bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;
    • 3) Erfüllung sonstiger Aufgaben und Pflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Anforderungen der AML/CFT.
    • 18.6. Ein Compliance-Beauftragter hat das Recht,:
    • 1) die Transaktionen auszuführen und ihre Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Republik Estland und diesem Leitfaden zu überwachen Republik Estland und mit diesem Leitfaden;
    • 2) Entgegennahme von Daten und Informationen, die für die Erfüllung der Aufgaben eines Compliance-Beauftragten erforderlich sind Beauftragten;
  • 3) Unterbreitung von Vorschlägen für die Organisation des Verfahrens zur Einreichung von Meldungen über verdächtiger und ungewöhnlicher Transaktionen;
    • 4) zu verlangen, dass eine Struktureinheit des Verpflichteten innerhalb einer angemessenen Frist Mängel, die bei der Umsetzung der AML/CFT-Anforderungen festgestellt wurden;
    • 5) eine Ausbildung vor Ort erhalten.
    • 18.7. Die Kontaktperson kann die Informationen oder Daten, die ihr im Zusammenhang mit dem Geldwäscheverdacht bekannt geworden sind, nur weitergeben Zusammenhang mit dem Verdacht der Geldwäsche bekannt geworden sind:
  • 1) Die Financial Intelligence Unit;
  • 2) die Behörde, die im Zusammenhang mit der Strafsache Ermittlungen durchführt;

3) Gericht auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses oder einer Gerichtsentscheidung.

  • 18.8. Jeder Mitarbeiter des Verpflichteten muss die Kontaktperson über alle Fälle der Verweigerung der Geschäftsbeziehung auf der Grundlage der AML/CFT, bei Verdacht auf Geldwäsche oder ungewöhnliche Transaktionen, Fälle der dringenden Ablehnung des laufenden Vertrages.
  • 18.9. Bei der Ausübung einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit werden Tatsachen festgestellt, deren Merkmale auf die Verwendung von Erträgen aus Straftaten oder auf Terrorismusfinanzierung hinweisen oder bei denen der der Verpflichtete vermutet oder weiß, dass es sich um Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung handelt, muss der der Verpflichtete unverzüglich nach Feststellung der Tätigkeit oder des Sachverhalts oder nach Bekanntwerden des Verdachts Verdacht (Anhang 1) und die von der Financial Intelligence Unit erteilten Anweisungen der Financial Intelligence Unit, die den Verdacht auf Transaktionen zur Terrorismusfinanzierung enthält. (Anhang 2).
  • 19. MELDEPFLICHT BEI VERDACHT AUF GELDWÄSCHE UND TERRORISMUSFINANZIERUNG
  • 19.1. Stellt der Verpflichtete bei einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit, einer beruflichen Handlung oder der Erbringung einer beruflichen Dienstleistung eine Tätigkeit oder einen Sachverhalt, dessen Merkmale auf die Verwendung von Erträgen aus Straftaten oder Terrorismusfinanzierung oder auf die Begehung damit zusammenhängender Straftaten oder den Versuch dazu hinweisen oder in Bezug auf die der Verpflichtete vermutet oder weiß, dass sie eine Geldwäsche oder oder Terrorismusfinanzierung oder die Begehung damit zusammenhängender Straftaten darstellt, muss der Verpflichtete dies unverzüglich, jedoch nicht später, an die Financial Intelligence Unit unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Feststellung der der Tätigkeit oder des Sachverhalts oder nach Erhalt des Verdachts. Dies gilt auch dann, wenn eine Geschäftsbeziehung nicht zustande kommt, eine Transaktion oder ein Geschäft nicht durchgeführt oder eine Dienstleistung nicht erbracht eine Transaktion oder ein Vorgang nicht durchgeführt oder eine Dienstleistung nicht erbracht werden kann, sowie bei Vorliegen der in den §§ 42 und 43 des AML/CFT genannten Umstände.
  • 19.2. Der Verpflichtete, mit Ausnahme von Kreditinstituten, meldet der Zentralstelle für Finanzermittlung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen Arbeitstagen nach Abschluss der Transaktion der zentralen Meldestelle jede ermittelte Transaktion, bei der eine finanzielle Verpflichtung von mehr als 32 000 EUR oder ein gleichwertiger Betrag in einer anderen Währung in bar abgewickelt wird, unabhängig davon, ob die Transaktion in einer einzigen Zahlung oder in mehreren zusammenhängenden Zahlungen über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erfolgt. Das Kreditinstitut benachrichtigt die Financial Das Kreditinstitut meldet der zentralen Meldestelle unverzüglich, spätestens jedoch zwei Arbeitstage nach Ausführung des Geschäfts jedes Devisengeschäft über 32 000 EUR, das in bar getätigt wird, wenn das Kreditinstitut keine Geschäftsbeziehung zu der an dem Geschäft beteiligten Person unterhält.
  • 19.3. Der Verpflichtete übermittelt der zentralen Meldestelle unverzüglich alle Informationen, die die dem Verpflichteten zur Verfügung stehen und die die zentrale Meldestelle im Rahmen ihrer Ermittlungen angefordert hat.
  • 19.4. Die in diesem Abschnitt erwähnte Meldepflicht gilt nicht für andere Rechtsdienstleister Erbringer von Rechtsdienstleistungen, Erbringer von Buchführungsdienstleistungen oder Erbringer von Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Buchführung oder Steuerwesen, wenn sie die Rechtslage des Kunden beurteilen, die Vertretung des Kunden vor Gericht übernehmen, gerichtlichen, innerbehördlichen oder sonstigen Verfahren vertreten, auch wenn sie den Kunden in einer Angelegenheit beraten, die Einleitung oder Vermeidung eines Verfahrens beraten, unabhängig davon, ob die Informationen vor, während oder nach dem Verfahren eingeholt wurden, während oder nach dem Verfahren.
    • 19.5. Wenn der Verpflichtete vermutet oder weiß, dass Terrorismusfinanzierung oder Geldwäsche oder damit zusammenhängende Straftaten begangen werden, ist die Vornahme der Transaktion oder der beruflichen Handlung oder die die Vornahme der Transaktion oder der beruflichen Handlung oder die Erbringung der öffentlichen Dienstleistung bis zur Vorlage einer in diesem Abschnitt genannten Meldung aufzuschieben. in diesem Abschnitt genannten Bericht. Wenn das Aufschieben des Geschäfts einen erheblichen Schaden verursachen kann, ist es nicht möglich nicht möglich ist oder die Ergreifung der Person, die eine mögliche Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen hat, verhindert werden kann Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen hat, wird die Transaktion oder berufliche Handlung durchgeführt oder die die Transaktion oder berufliche Handlung durchgeführt oder die offizielle Dienstleistung erbracht und ein Bericht an die Financial Intelligence Unit danach.
    • 19.6. Gegebenenfalls gibt die Finanzfahndungsstelle den Verpflichteten Rückmeldung über ihre Erfüllung der Meldepflicht und über die Verwendung der erhaltenen Informationen.
    • 19.7. Ort und Form der Erfüllung der Meldepflicht:
    • 1) eine Meldung an die Financial Intelligence Unit des Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dessen Hoheitsgebiet die verpflichtete Person niedergelassen wurde, ihren Sitz hat oder die Dienstleistung erbringt;
  • 2) eine Meldung wird über das Online-Formular der Financial Intelligence Unit oder über den X-road-Dienst;
  • 4) Die Anforderungen an den Inhalt und die Form einer Meldung an die Financial Intelligence Unit und die Richtlinien für die Einreichung einer Meldung werden durch eine Verordnung des zuständigen Ministers für den Bereich zuständigen Ministers festgelegt.
    • 19.8. Dem Verpflichteten, einer Struktureinheit der verpflichteten juristischen Person, einem Mitglied des Leitungsorgans und einem Mitarbeiter ist es untersagt, eine Person, ihren wirtschaftlichen Eigentümer, ihren Vertreter oder einen Dritten zu informieren über eine Meldung an die Financial Intelligence Unit, über die geplante Meldung oder das Zustandekommen einer Meldung sowie über eine Anordnung der Financial Intelligence Unit aufgrund der §§ 57 und 58 AML/CFT oder über die Einleitung eines Strafverfahrens. Nach Erlass einer Anordnung der kann der Verpflichtete eine Person darüber informieren, dass die Finanzermittlungsstelle die Nutzung der Finanzermittlungsstelle die Nutzung des Kontos der Person eingeschränkt hat oder dass eine andere Einschränkung auferlegt worden ist.
    • 19.9. Das in Absatz 1 dieses Abschnitts vorgesehene Verbot findet keine Anwendung bei Übermittlung von Informationen an:
    • 1) zuständige Aufsichtsbehörden und Strafverfolgungsbehörden;
    • 2) Kreditinstitute und Finanzinstitute untereinander, wenn sie zu einer Gruppe gehören derselben Gruppe angehören;
  • 3) Institute und Zweigstellen, die derselben Gruppe angehören wie die in Absatz 2 genannte Person Unterabschnitt 2 dieses Abschnitts, wenn die Gruppe gruppenweite Verfahrensregeln und Grundsätze gemäß § 15 des AML/CFT;
  • 4) ein Dritter, der in derselben juristischen Person oder Struktur wie das verpflichtete Unternehmen tätig ist der ein anderer Rechtsdienstleister, ein Anbieter von Buchhaltungsdienstleistungen oder ein Anbieter von Beratungsdienstleistungen Erbringer von Buchhaltungs- oder Steuerberatungsdienstleistungen ist und wobei die juristische Person oder Struktur dieselben Eigentümer und dasselbe Verwaltungssystem hat, in dem die gemeinsame Einhaltung der Vorschriften praktiziert wird.
  • 19.10. Das oben genannte Verbot gilt nicht für den Austausch von Informationen in einer Situation wenn er dieselbe Person und dieselbe Transaktion betrifft, an der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind bei denen es sich um Kreditinstitute, Finanzinstitute, Vollstreckungsbeamte, Konkursverwalter, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder andere Rechtsdienstleister, Erbringer von Rechnungslegungsdiensten oder Erbringer von die in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Land ansässig sind des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Land ansässig sind, in dem Anforderungen gelten, die denjenigen der Richtlinie (EU) 2015/849 des des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen, in demselben Berufsfeld tätig sind und Anforderungen, die den in Estland geltenden Anforderungen an die Wahrung des Berufsgeheimnisses und den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz personenbezogener Daten.

19.11. Wenn ein anderer Rechtsdienstleister, ein Anbieter von Buchhaltungsdienstleistungen oder ein Anbieter von Beratungsdienstleistungen Erbringer von Rechtsdienstleistungen, Buchführungsdienstleistungen oder Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder der Besteuerung einen Kunden davon überzeugt, von rechtswidrigen Handlungen abzusehen, gilt dies nicht als gilt dies nicht als Verstoß gegen das in diesem Abschnitt vorgesehene Verbot.

  • 19.12. Der in diesem Abschnitt geregelte Informationsaustausch muss schriftlich oder in einer Form aufbewahrt werden, die oder in schriftlich reproduzierbarer Form für die nächsten fünf Jahre aufzubewahren und die Informationen der zuständigen Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen vorzulegen.
  • 20. UMSETZUNG DER INTERNATIONALEN SANKTIONEN
    • 20.1. Das Ziel der nationalen Verhängung internationaler Sanktionen und ihrer Ziel der nationalen Verhängung internationaler Sanktionen und ihrer Umsetzung ist es, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen den Frieden zu erhalten oder wiederherzustellen, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken, die Demokratie zu unterstützen und zu stärken, die Rechtsstaatlichkeit der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und des Völkerrechts sowie der Verwirklichung anderer Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union. Im Sinne dieser Leitlinien ist eine internationale Sanktion eine Maßnahme, die nicht mit dem Einsatz von Gewalt verbunden ist. Maßnahme, die nicht mit dem Einsatz von Streitkräften verbunden ist und deren Verhängung von der der Europäischen Union, den Vereinten Nationen, einer anderen internationalen Organisation oder der Regierung der Republik beschlossen wurde Republik beschlossen wurde, um die in den oben genannten Abschnitten vorgesehenen Ziele zu erreichen.
    • 20.2. Der Gegenstand der internationalen Sanktion ist:
  • 1) ein Staat, ein bestimmtes Gebiet, eine territoriale Einheit, ein Regime, eine Organisation, eine Vereinigung oder eine Gruppe, gegen die die in dem Gesetz über die Verhängung von internationale Sanktionen getroffen werden;
    • 2) eine natürliche oder juristische Person, eine Agentur, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder eine andere Einrichtung, die die in dem Gesetz über die Verhängung oder Durchführung internationaler Sanktionen direkt genannt ist Sanktionen genannt ist und gegenüber der die darin vorgeschriebenen Maßnahmen getroffen werden.
    • 20.3. Eine Person, die besondere Verpflichtungen hat, muss eine Person sein, die besondere Verpflichtungen hat:
    • 1) ein Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes über Kreditinstitute;
    • 2) ein Anbieter von Währungsumtauschdiensten im Sinne des Geldwäsche- und Gesetzes zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Money Laundering and Terrorist Financing Prevention Act);
    • 3) ein E-Geld-Institut im Sinne des Gesetzes über Zahlungsinstitute und E-Geld Institutions Act;
    • 4) ein Zahlungsinstitut im Sinne des Gesetzes über Zahlungsinstitute und E-Geld Institutions Act;
    • 5) ein Anbieter von alternativen Zahlungsmitteln im Sinne des Gesetzes zur Verhinderung von Geldwäsche und Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungspräventionsgesetz;
    • 6) ein Versicherer und Versicherungsvermittler im Sinne des Gesetzes über die Versicherungstätigkeit Gesetzes;
    • 7) ein Investmentfonds, der als Verwaltungsgesellschaft und Aktiengesellschaft Gesellschaft im Sinne des Investmentfondsgesetzes;
    • 8) Kundenbetreuer;
    • 9) ein Mitglied des Wertpapierabwicklungssystems und eine Wertpapierfirma im Sinne des Wertpapiermarktgesetzes;
    • 10) eine Spar- und Darlehenskasse im Sinne des Savings and Loan Associations Act;
  • 11) ein anderes Finanzinstitut im Sinne des Gesetzes über Kreditinstitute;
    • 12) Abzweigung eines im estnischen Handelsregister eingetragenen ausländischen Dienstleistungsunternehmens Handelsregister eingetragenen Dienstleisters eines ausländischen Staates, der die gleiche Art von Dienstleistung erbringt wie die in dieser Klausel genannten Einrichtungen dieser Klausel.
    • 20.4. Eine Person mit besonderen Verpflichtungen, die juristische Dienstleistungen erbringt, ist verpflichtet, alle dieselben Methoden anzuwenden wie andere Personen mit besonderen Verpflichtungen, mit der Ausnahme, dass sie das Recht haben, sich zu weigern von der Anwendung interner Verfahrensregeln und von der Kontrolle, die von der Kontaktperson festgelegt wurde. Personen mit Personen mit besonderen Verpflichtungen, die an der Erbringung von Dienstleistungen beteiligt sind, gelten auch als andere Personen, die andere Rechtsdienstleistungen erbringen, den Kunden bei einem Finanz- oder Immobiliengeschäft im Namen für den Kunden bei einem Finanz- oder Immobiliengeschäft im Namen und auf Rechnung des Kunden erbringen, indem sie die Planung oder Durchführung des Geschäfts beauftragen oder eine berufliche Tätigkeit ausüben, die damit zusammenhängt:
    • 1) der Kauf oder Verkauf von Immobilien oder eines Unternehmens oder von Anteilen an einer Gesellschaft;
    • 2) die Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Vermögenswerten des Kunden;
    • 3) die Eröffnung oder Verwaltung von Bank- oder Wertpapierkonten;
  • 4) Beschaffung der für die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung eines Unternehmens erforderlichen Mittel Unternehmens;
  • 5) die Errichtung, den Betrieb oder die Verwaltung des Treuhandfonds, der Gesellschaft oder einer anderen dieser Art von Einrichtungen.
  • 20.5. Mit dem Inkrafttreten eines Rechtsakts über die Verhängung oder Durchführung von internationalen Finanzsanktionen ergreift eine natürliche oder juristische Person Maßnahmen zur Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen Maßnahmen zur Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu ergreifen und die gebührende Sorgfalt walten zu lassen, um die Erreichung des Ziels der internationalen Finanzsanktionen zu gewährleisten und einen Verstoß gegen eine Sanktion zu vermeiden. Eine natürliche und juristische Person, die den Verdacht hat oder weiß, dass eine Person, die mit ihr in Geschäftsbeziehungen steht oder eine Transaktion durchführt oder oder ein Verfahren mit ihr durchführt, sowie eine Person, die beabsichtigt, Geschäftsbeziehungen herzustellen, Geschäftsbeziehungen aufzunehmen, ein Geschäft abzuschließen oder ein Verfahren mit ihr durchzuführen, Gegenstand internationaler Finanzsanktionen ist internationalen finanziellen Sanktionen unterliegt, unterrichtet unverzüglich die zentrale Meldestelle über die Identifizierung der Person, die internationalen finanziellen Sanktionen unterworfen ist, über die diesbezüglichen Zweifel und die getroffenen Maßnahmen.
  • 20.6. Eine Person, die besondere Verpflichtungen hat, muss bei ihrer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit Person, die mit ihr in geschäftlichen Beziehungen steht oder mit ihr ein Geschäft abschließt oder ein Verfahren durchführt, besondere Aufmerksamkeit Geschäftsbeziehungen unterhält oder mit ihr ein Geschäft abschließt oder ein Verfahren durchführt, sowie auf die Tätigkeiten der Person, die beabsichtigt, mit ihr Geschäftsbeziehungen aufzunehmen Geschäftsbeziehungen aufzunehmen, ein Geschäft mit ihr abzuschließen oder ein Verfahren mit ihr durchzuführen, sowie auf die Tatsachen, die darauf hinweisen die Möglichkeit, dass die Person Gegenstand einer internationalen Finanzsanktion ist.
  • 20.7. Eine Person, die besondere Verpflichtungen hat, muss regelmäßig die von der Finanznachrichtendienstes angegebenen Webseite und ergreift unverzüglich die in dem Rechtsakt über die Verhängung oder Verhängung oder Durchführung der internationalen finanziellen Sanktion vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Erreichung des Ziels der internationalen finanziellen Sanktion zu gewährleisten und einen Verstoß gegen die internationale finanzielle Sanktion zu verhindern.
  • 20.8. Bei Inkrafttreten eines Rechtsakts über die Verhängung oder Durchführung internationaler finanzieller Sanktionen, ihrer Änderung, Aufhebung oder ihres Außerkrafttretens prüft die Person, die besondere Verpflichtungen hat, oder eine von ihr oder eine von ihr bevollmächtigte Person unverzüglich zu prüfen, ob eine Person, mit der sie in Geschäftsbeziehungen steht Geschäftsbeziehungen unterhält oder ein Geschäft tätigt oder eine Handlung vornimmt, sowie eine Person, die beabsichtigt, eine Geschäftsbeziehungen aufzunehmen, ein Geschäft zu tätigen oder eine Handlung vorzunehmen, Gegenstand einer internationalen finanziellen Sanktion ist, gegen die die finanzielle Sanktion verhängt, geändert oder beendet wird.
  • 20.9. Wird ein Rechtsakt über die Verhängung oder Durchführung internationaler finanzieller Sanktionen wird ein Rechtsakt über die Verhängung oder Durchführung internationaler finanzieller Sanktionen aufgehoben, tritt er außer Kraft oder wird er in einer Weise geändert, dass die Durchführung der internationalen finanziellen Sanktionen in Bezug auf den Gegenstand der internationalen finanziellen Sanktion ganz oder teilweise beendet wird ganz oder teilweise beendet wird, beendet die Person, die besondere Verpflichtungen hat, die Durchführung der Maßnahme in dem die Durchführung der Maßnahme in dem Umfang, der in dem Rechtsakt über die Verhängung oder Anwendung der internationalen finanziellen Sanktion vorgesehen ist Sanktion vorgesehen ist.
    • 20.10. Eine Person, die besondere Verpflichtungen hat, legt die Geschäftsordnung in schriftlicher Form oder in einer in schriftlicher Form wiedergebbaren Form die Verfahrensregeln für die Durchführung der internationalen finanziellen Sanktionen und die Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Verpflichtungen sowie das Verfahren zur Überwachung der Erfüllung und benennt eine für die Durchführung der internationalen finanziellen Sanktionen zuständige Person, deren Kontaktdaten er und benennt eine Person, die für die Durchführung internationaler finanzieller Sanktionen zuständig ist und deren Kontaktinformationen er an die Aufsicht weiterleitet.
    • 20.11. Auf der Grundlage des Gesetzes über internationale Sanktionen müssen Personen mit besonderen Verpflichtungen zusätzliche Methoden der Kundenprüfung durchführen, um herauszufinden, ob die internationalen Sanktionen notwendig sind. Dazu sind die oben genannten Personen verpflichtet:
    • 1) bei der Begründung von Partnerschaften und beim Abschluss von Geschäften mit Kunden zusätzliche Sorgfaltsmaßnahmen Transaktionen mit Kunden und in Bezug auf die Umstände der Transaktion (auch in Bezug in Bezug auf die andere Partei der Transaktion);
    • 2) Die Kredit- und Finanzinstitute müssen die Handelsfinanzierung in Bezug auf alle Transaktionen unter allen Umständen in Bezug auf Parteien und Umstände (einschließlich Waren), die Umsetzung der internationalen Sanktionen zu gewährleisten;
    • 3) bei ihren Tätigkeiten befolgen, für Informationen über internationale Sanktionen und die entsprechenden Listen auf der Website der Financial Intelligence Unit;
    • 4) Bericht über die Identifizierung von Personen, die Gegenstand von Wirtschaftssanktionen sind, und über die Anwendung von über die Anwendung von Wirtschaftssanktionen auf dieser Grundlage in der Finanzfahndungsstelle;
    • 5) in Fällen, in denen ein Verdacht in Bezug auf den Gegenstand von Wirtschaftssanktionen besteht, zusätzliche Informationen einzuholen Informationen (auch vom Kunden) einzuholen;
    • 6) im Falle eines fortbestehenden Verdachts gegen den Gegenstand der Wirtschaftssanktionen oder gegen die Umstände der der Transaktion, auch in Bezug auf die zweite Partei der Transaktion, nach Einholung zusätzlicher Informationen den Verdacht (auch für den Fall, dass zusätzliche Informationen nicht eingeholt werden können) der Financial Intelligence Unit zu melden und die Fortsetzung der Transaktion und/oder die Gründung von Partnerschaften abzulehnen der Gründung von Partnerschaften;
    • 7) die Financial Intelligence Unit über die Ablehnung der Gründung einer Partnerschaft oder der die Durchführung einer Transaktion, wenn der Grund für die Ablehnung der Transaktion eine mögliche Beteiligung an einer Person, eines Staates, einer Transaktion oder einer Ware, auf die sich die Transaktion bezieht, unter internationalen Wirtschaftssanktionen steht Waren, auf denen die Transaktion beruht;
    • 8) die Financial Intelligence Unit über den Umstand zu informieren, wenn der Verdacht besteht, dass der der Kunde direkt oder indirekt von einem Subjekt internationaler Wirtschaftsbeziehungen kontrolliert wird;
    • 9) über die erforderlichen Verfahrensregeln und Ansprechpartner für die Anwendung von Wirtschaftssanktionen verfügen;
    • 10) die Einführung von Wirtschaftssanktionen zu überwachen;
    • 11) die Sicherung von Daten im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Wirtschaftssanktionen und Daten im Zusammenhang mit der entsprechenden Kontrolle;
    • 12) Bei der Festlegung des Gegenstands der internationalen Sanktionen ist es notwendig, die Methoden, die bei der Verhängung von Sanktionen gegen diese Person angewandt werden. Es ist erforderlich, die Es ist notwendig, die genaue Sanktion, die gegen die Person verhängt wird, nach dem Rechtsakt, in dem die angewandten Methoden beschrieben sind, um die Rechtmäßigkeit und Korrektheit der Anwendung von Maßnahmen zu gewährleisten;
  • 13) alle anderen Personen müssen die Notwendigkeit der Anwendung internationaler Sanktionen im Rahmen ihrer Tätigkeit mit aller Sorgfalt prüfen. Eine natürliche oder juristische Person, die Zweifel daran hat oder weiß, dass eine Person, die geschäftliche Beziehungen unterhält oder ein Geschäft oder ein Verfahren durchführt, internationale Sanktionen anwendet. eine natürliche oder juristische Person, die Zweifel hat oder weiß, dass eine Person, die mit ihr in geschäftlichen Beziehungen steht oder ein Geschäft abschließt oder ein Verfahren durchführt eine natürliche oder juristische Person, die Zweifel daran hat oder weiß, dass eine Person, die mit ihr in Geschäftsbeziehungen steht oder ein Geschäft abschließt oder ein Verfahren durchführt, sowie eine Person, die beabsichtigt, mit ihr eine internationale Finanzsanktion gegen eine Person verhängt wurde, die mit ihr Geschäftsbeziehungen unterhält oder ein Geschäft tätigt oder ein Verfahren durchführt, so teilt der zentralen Meldestelle unverzüglich mit, dass die Person, gegen die internationale finanzielle Sanktionen verhängt wurden, identifiziert wurde internationalen finanziellen Sanktionen, die Zweifel daran und die getroffenen Maßnahmen;
    • 14) Die Financial Intelligence Unit bestätigt den Eingang der Meldung und prüft, ob der Gegenstand der Wirtschaftssanktionen korrekt ermittelt wurde und ob die Sorgfaltspflichten gegenüber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen, ob die Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kunden ordnungsgemäß angewandt wurde.
    • 20.12. Bei der Erfüllung der in Unterabschnitt (3) dieses Abschnitts vorgesehenen Verpflichtungen muss eine Person die besondere Verpflichtungen hat, die folgenden Daten zu sammeln und aufzubewahren:
    • 1) Zeitpunkt der Kontrolle;
    • 2) den Namen der Person, die die Kontrolle durchgeführt hat;
  • 3) die Ergebnisse der Inspektion;
  • 4) die getroffenen Maßnahmen.
  • 20.13. Hat ein Verpflichteter oder eine von ihm bevollmächtigte Person Zweifel daran, ob der Person, die mit ihr geschäftliche Beziehungen unterhält oder mit ihr ein Geschäft abschließt oder ein Verfahren durchführt, sowie eine Person, die beabsichtigt, mit ihr Geschäftsbeziehungen aufzunehmen, ein Geschäft zu tätigen oder eine Handlung vorzunehmen eine internationale Finanzsanktion gegen sie verhängt wurde, so holt er von dieser Person zusätzliche Informationen von dieser Person zusätzliche Informationen ein, um sie zu identifizieren. Wenn eine Person, die Geschäftsbeziehungen zu der Person unterhält oder Geschäftsbeziehungen unterhält oder mit der Person, die besondere Verpflichtungen hat, Transaktionen durchführt oder Handlungen vornimmt, sowie eine Person die beabsichtigt, Geschäftsbeziehungen aufzunehmen, ein Geschäft abzuschließen oder eine Handlung vorzunehmen, weigert sie sich die Bereitstellung zusätzlicher Informationen verweigert oder es unmöglich ist, anhand dieser Informationen festzustellen, ob die Person Gegenstand einer internationalen Finanzsanktion ist internationalen Finanzsanktionen unterliegt, die Person, die besondere Verpflichtungen hat, oder eine von ihr bevollmächtigte Person die Durchführung einer Transaktion oder einer Handlung verweigern, die in dem Gesetz über die Verhängung oder Durchführung internationaler finanzieller Sanktionen vorgesehenen Maßnahmen ergreifen Verhängung oder Durchführung internationaler finanzieller Sanktionen vorgesehenen Maßnahmen und unterrichtet unverzüglich die Financial Intelligence Unit unverzüglich über ihre Zweifel und die getroffenen Maßnahmen.
  • 20.14. Nach Inkrafttreten eines Rechtsakts über die Verhängung oder Umsetzung internationaler Finanzsanktionen Sanktionen ergreifen die Mitarbeiter des Verpflichteten Maßnahmen zur Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen Maßnahmen zur Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu ergreifen und die gebührende Sorgfalt walten zu lassen, um die Erreichung des Ziels der internationalen Finanzsanktion zu gewährleisten und einen Verstoß gegen eine Sanktion zu vermeiden.
  • 20.15. Der Angestellte des Verpflichteten, der Zweifel hat oder weiß, dass der Kunde, der mit ihm in Geschäftsbeziehungen steht Geschäftsbeziehung steht oder mit ihm ein Geschäft abschließt oder ein Verfahren durchführt, sowie eine Person die beabsichtigt, mit ihm Geschäftsbeziehungen aufzunehmen, eine Transaktion zu tätigen oder ein Verfahren durchzuführen, ist Gegenstand einer internationalen finanziellen Sanktion ist, teilt der zentralen Meldestelle unverzüglich mit über die Identifizierung der Person, die internationalen finanziellen Sanktionen, die Zweifel daran und die getroffenen Maßnahmen.
  • 20.16. Die Mitarbeiter des Verpflichteten haben bei ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit auf die Person zu richten Person, die mit dem Mitarbeiter des Verpflichteten in Geschäftsbeziehungen steht oder mit ihm ein Geschäft abschließt oder ein Verfahren durchführt Mitarbeiter des Verpflichteten steht, sowie auf die Aktivitäten der Person, die beabsichtigt, Geschäftsbeziehungen Geschäftsbeziehungen aufzunehmen, ein Geschäft abzuschließen oder ein Verfahren mit ihr durchzuführen, sowie auf die Tatsachen, die darauf hinweisen die Möglichkeit, dass die Person Gegenstand einer internationalen Finanzsanktionen unterliegt.
  • 20.17. Wenn der Mitarbeiter des Verpflichteten oder eine von ihm beauftragte Person Zweifel hat, ob die Person, die mit ihm Geschäftsbeziehungen unterhält oder mit ihm ein Geschäft abschließt oder ein Verfahren durchführt, oder eine Person, die beabsichtigt, mit ihm Geschäftsbeziehungen aufzunehmen, ein Geschäft abzuschließen oder eine Handlung vorzunehmen Gegenstand einer internationalen Finanzsanktion ist, so fordert er von dieser Person zusätzliche Informationen von dieser Person zusätzliche Informationen zu ihrer Identifizierung ein und erstattet dem Vorstand des Verpflichteten Bericht, der die zusätzlichen Informationen über die Person, gegen die ein Verdacht besteht, anfordert.
  • 20.18. Wenn eine Person, die mit dem Verpflichteten in Geschäftsbeziehungen steht oder mit ihm Geschäfte tätigt oder Handlungen vornimmt mit dem Verpflichteten steht, sowie eine Person, die beabsichtigt, Geschäftsbeziehungen aufzunehmen, ein Geschäft zu tätigen oder eine Handlung vorzunehmen, die Erteilung zusätzlicher Informationen verweigert oder es unmöglich ist, anhand dieser Informationen festzustellen Wenn die Person Gegenstand einer internationalen Finanzsanktion ist, muss der Verpflichtete oder eine von ihm bevollmächtigte Person oder eine von ihm bevollmächtigte Person die Vornahme einer Transaktion oder Handlung verweigern, Maßnahmen ergreifen, die in Rechtsakt über die Verhängung oder Durchführung internationaler finanzieller Sanktionen vorgesehene Maßnahmen und unterrichtet unterrichtet unverzüglich die zentrale Meldestelle über seine Zweifel und die getroffenen Maßnahmen. https://www.sanctionsmap.eu/#/main; 20.19. Wenn ein Rechtsakt über die Verhängung oder Durchführung internationaler finanzieller Sanktionen aufgehoben wird, außer Kraft oder wird er so geändert, dass die Durchführung der internationalen finanziellen Sanktion in Bezug auf den Gegenstand der internationalen finanziellen Sanktion ganz oder teilweise beendet wird, so beenden die Beschäftigten des Verpflichteten die Durchführung der Maßnahme in dem Umfang, der die Durchführung der Maßnahme in dem Umfang beenden, der in dem Rechtsakt über die Verhängung oder Anwendung der internationalen finanziellen Sanktion vorgesehen ist. https://www.politsei.ee/et/organisatsioon/rahapesu/finantssanktsiooni- subjekti-otsing-ja-muudatused-sanktsioonide-nimekirjas/.

20.20. Die Sanktionen der Europäischen Union gegen Länder sind auf der Website zu finden:

  • die Sanktionen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen zu bestimmten Themen können auf der Website der Financial Intelligence Unit eingesehen werden:
  • 21. ÜBERWACHUNG DER ANWENDUNG DER VERFAHRENSREGELN
  • 21.1. Die Finanzfahndungsstelle und/oder andere zuständige Stellen und Einrichtungen, die durch die zuständigen Stellen und Einrichtungen, die durch die einschlägigen Gesetze ermächtigt sind, üben die Aufsicht über die Erfüllung der Forderungen, die sich aus der AML/CFT und den auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten ergeben.
    • 21.2. Der Vorstand des Verpflichteten, das verantwortliche Mitglied des Vorstands oder die Kontaktperson, falls vorhanden, überwachen die Mitarbeiter des Verpflichteten die Erfüllung der Ansprüche die sich aus der AML/CFT und aus den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten ergeben.
    • 21.3. Kompetenz der Mitarbeiter des Verpflichteten in Bezug auf die Einhaltung der AML/CFT und der Rechtsakten, die auf ihrer Grundlage erlassen wurden:
  • 1) in Übereinstimmung mit den Anforderungen der AML/CFT und den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten, wenn zum Zeitpunkt der Durchführung von Handlungen, einschließlich derjenigen, die mit der Anwendung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zusammenhängen nur die Mitarbeiter, die vom Vorstand des verpflichteten Unternehmens oder von einem verantwortlichen Mitglied des Vorstands autorisiert sind oder von einem verantwortlichen Mitglied der Geschäftsführung autorisiert sind und die sich mit den mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, mit den von den zuständigen Behörden herausgegebenen Informationen und mit diesem Handbuch vertraut sind, und über umfassende Kenntnisse in der Anwendung von AML/KYC verfügen, haben das Recht zu handeln und Entscheidungen zu treffen Entscheidungen über die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen zu treffen;
    • 2) Die Mitarbeiter des Verpflichteten und die Leiter der Struktureinheiten kommunizieren in Angelegenheiten und bei der Erfüllung der Pflichten, die sich aus der AML/CFT und den auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten ergeben, in erster Linie mit der Kontaktperson und bei deren Abwesenheit mit dem verantwortlichen Mitglied des Vorstandes. Das verantwortliche Vorstandsmitglied hat stets das Recht, die Tätigkeiten der Kontaktperson, des Strukturmanagers und des Geschäftsführers zu beaufsichtigen. der Person, des Strukturmanagers und der Kontaktperson;
      • 21.4. Die grundlegenden Verpflichtungen der Mitarbeiter des Verpflichteten und der strukturellen Abteilungen Die grundlegenden Pflichten der Mitarbeiter des Verpflichteten und der Leiter der Strukturabteilungen in Bezug auf die Sorgfaltspflicht gegenüber den Kunden auf der Grundlage der AML/CFT sind wie folgt:
      • 1) Die Mitarbeiter des verpflichteten Unternehmens und die Leiter der Strukturabteilungen sind verpflichtet befolgen:
      • Das Gesetz über internationale Sanktionen (LIS);
      • Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT);
      • Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates;
      • Anleitung und Anweisungen der Financial Intelligence Unit und anderer zuständiger Behörden Behörden;
    • interne Verfahrensregeln und Anforderungen an die interne Kontrolle, die vom der Vorstand des Verpflichteten festgelegt hat;
  • geeignete und rechtmäßige Anordnungen des Vorstands des verpflichteten Unternehmens, des das verantwortliche Vorstandsmitglied und eine Kontaktperson;
    • 2) wenn der Mitarbeiter (oder der Leiter der Struktureinheit) einen Verdacht hatte, ob ob eine Methode der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden oder ein damit zusammenhängendes Kriterium durchgeführt wurde (oder ob die der Mitarbeiter (oder der Leiter der Struktureinheit) verpflichtet, sich unverzüglich an den der Mitarbeiter (oder der Leiter der Struktureinheit) verpflichtet, sich unverzüglich an seinen unmittelbaren Vorgesetzten (oder den Leiter der Struktureinheit (oder den Leiter der Struktureinheit, die Kontaktperson, das verantwortliche Mitglied der Geschäftsführung) mit der entsprechenden Aufforderung zu wenden und das Geschäft oder die partnerschaftlichen Beziehungen zu beenden, bevor er eine Antwort auf diese Aufforderung oder Anweisungen zu erhalten, wie in der aktuellen Situation zu verfahren ist.
      • 21.5. Der Verpflichtete richtet das folgende interne Kontrollsystem auf der Grundlage der AML/CFT und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsakte und kontrolliert die Umsetzung dieser Verfahrensregeln und internen Kontrollanforderungen:
      • 1) beaufsichtigt und kontrolliert die Arbeit der Mitarbeiter des Verpflichteten:
      • Strukturmanager des Mitarbeiters;
    • in Abwesenheit des strukturellen Leiters des Mitarbeiters ein verantwortliches Mitglied der Geschäftsleitung und/oder eine Kontaktperson;
      • Der Mitarbeiter ist verpflichtet, alle notwendigen Daten über die Identität des Kunden Identität des Kunden und die mit ihm bestehenden partnerschaftlichen Beziehungen, einschließlich der persönlichen Daten des Kunden Daten über das mit dem Kunden getätigte Geschäft, die Ergebnisse der Anwendung von Methoden der Ergebnisse der Anwendung der Methoden der Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kunden und andere wesentliche Informationen an den Strukturmanager oder, in dessen Abwesenheit, an ein zuständiges Mitglied der oder bei dessen Abwesenheit an ein verantwortliches Mitglied der Geschäftsleitung und/oder an eine Kontaktperson, spätestens spätestens am nächsten Arbeitstag nach der Datenerfassung und Beendigung der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden Sorgfaltspflichtmaßnahmen;
    • 2) die Tätigkeit des Strukturmanagers der verpflichteten Einheit wird überwacht und kontrolliert durch das zuständigen Vorstandsmitglied des Verpflichteten und/oder der Kontaktperson überwacht und kontrolliert:
      • Der Leiter der Struktureinheit der verpflichteten Einheit ist verpflichtet, alle relevanten Informationen zu übermitteln die er selbst oder die Mitarbeiter seiner Struktureinheit gesammelt haben, über die Identität der Identität der Kunden der verpflichteten Einheit und die Art der von ihnen begründeten Geschäftsbeziehungen, mindestens einmal im Monat an die zuständige Kontaktperson oder das verantwortliche Mitglied der Geschäftsführung Monat;
    • 3) die Tätigkeit der Kontaktperson des Verpflichteten, falls vorhanden, überwacht und kontrolliert wird durch ein verantwortliches Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung überwacht und kontrolliert wird:
      • die Kontaktperson überwacht die relevanten Daten, die von den Mitarbeitern des Verpflichteten gesammelt werden, und Leiter der Struktureinheit gesammelten Daten über die Identität der Kunden des Verpflichteten und über die Kunden und die mit ihnen bestehende Partnerschaft und gewährleistet deren Sicherheit gemäß den einschlägigen Anforderungen der AML/CFT und auf der Grundlage der in diesem Leitfaden gegebenen Anweisungen. Die Kontaktperson Kontaktperson legt die entsprechenden Berichte dem zuständigen Mitglied des Vorstands des Verpflichteten vierteljährlich vor. vierteljährlich vor;
  • 4) die Tätigkeit des verantwortlichen Vorstandsmitglieds des Verpflichteten wird überwacht und kontrolliert durch den Vorstand oder ausnahmsweise durch die Hauptversammlung der Aktionäre oder durch eine Person Aktionärsversammlung oder von einer Person, einer strukturellen Untergliederung oder einer Behörde, die ständig oder vorübergehend die von der Hauptversammlung der Aktionäre ernannt wurde:
  • 2.13. Leitende Angestellte des Verpflichteten sind Führungskräfte oder Mitarbeiter mit ausreichenden mit ausreichender Kenntnis des Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisikos des Instituts und ausreichender Entscheidungen zu treffen, die sich auf das Risiko des Instituts auswirken, und muss nicht in jedem Fall Mitglied des Vorstands sein. Vorstandes sein.
  • 21.6. Um die Verpflichtungen aus der AML/CFT zu erfüllen, müssen die Kontaktperson des Verpflichteten Kontaktperson des Verpflichteten, das verantwortliche Mitglied der Geschäftsführung oder der Vorstand verpflichtet, die Mitarbeiter des Unternehmens die Mitarbeiter des Unternehmens regelmäßig über Gesetzesänderungen und neue Ansätze der Aufsichtsbehörden, über die Tätigkeit eines Verpflichteten, über Änderungen der Risikobewertungen und Kriterien für bestimmte Kunden oder Kundengruppen, über Änderungen der kurz- oder langfristigen Unternehmensdoktrin oder zu einzelnen Positionen und Ausrichtungen (je nach Marktlage, je nach politischer der politischen und wirtschaftlichen Lage, im Zusammenhang mit den Anordnungen der Aufsichtsbehörden Aufsichtsbehörden, etc).
  • 21.7. Verletzung der sich aus dem AML/CFT ergebenden Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Nichteinhaltung von Nichtbeachtung der Anordnungen eines verantwortlichen Vorstandsmitglieds, der Geschäftsleitung oder des Kontaktperson oder das Nichtinformieren der Financial Intelligence Unit bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, entweder direkt oder über den Leiter der Struktureinheit, ist eine ausreichende Grundlage, um ein Disziplinarverfahren gegen den Mitarbeiter und/oder gegen den Leiter der Struktureinheit einzuleiten sowie für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

21.8. Der Vorstand des Verpflichteten muss sicherstellen, dass ausreichende Ressourcen zugewiesen werden, um um die Einhaltung der Anforderungen der AML/CFT und dieser Leitlinien zu gewährleisten, und dass die Mitarbeiter, die mit der Erfüllung der die an der Erfüllung der Anforderungen der Geldwäschebekämpfung und der Terrorismusfinanzierung beteiligt sind, nur unter der Voraussetzung handeln, dass sie dass sie mit den Anforderungen der AML/CFT und diesen Leitlinien vollständig vertraut sind.

21.9. Das verpflichtete Unternehmen ist nicht verpflichtet, eine Innenrevision durchzuführen, es sei denn, es wird von einem Vorstandsmitglied, dem Vorstand oder einer Hauptversammlung verlangt wird oder wenn die Aktionärsversammlung verlangt wird, oder wenn die Durchführung einer Innenrevision gesetzlich vorgeschrieben ist.

  • Diese Geschäftsordnung und die internen Kontrollvorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurden am 01.12.2019 durch Beschluss des Verwaltungsrats angenommen und genehmigt. Vorstandes genehmigt.
  • ANHÄNGE
  • 2. Modell zur Bewertung des Risikoniveaus des Kunden.
  • 3. Risiko и Risikobedrohung, die sich aus der Tätigkeit des Verpflichteten ergibt.
  • 4. Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, RT I, 17.11.2017, 38.
  • 5. Gesetz über internationale Sanktionen, RT I, 17.11.2017, 39.
  • 6. Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates.
  • 7. Form und Inhalt des Berichts an die Financial Intelligence Unit und eine Anleitung zum Ausfüllen des Berichts, RT I, 01.12.2017, 20.
  • 8. Form des der zentralen Meldestelle vorgelegten Berichts.
  • 9. Ein Leitfaden zum Ausfüllen des Berichts an die Financial Intelligence Unit.
  • 10. Der Leitfaden der Financial Intelligence Unit für die Anwendung internationaler Sanktionen.
  • 11. Empfohlener Leitfaden der Financial Intelligence Unit zur Ermittlung der Beweise für Geldwäscherei.
  • 12. Empfohlener Leitfaden der Financial Intelligence Unit zur Ermittlung von Beweisen für Finanzierung des Terrorismus.
  • 13. Erlass des Beschlusses (EU) 2016/1675 der Kommission des Europarates, vom 14.07.2016, der die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ergänzt des Rates, in der Drittländer mit hohem Risiko genau identifiziert werden, in denen es strategische Unzulänglichkeiten.
  • 14. Liste der ausländischen Beamten, deren beglaubigte Vollmacht der des estnischen Notars entspricht beglaubigte Vollmacht, RT I, 10.11.2010, 5.

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